28.10.2021

Qualifizierte elektronische Signatur und elektronischer Datenaustausch (EDI)

Mit BMF-Schreiben v. 27.10.2021 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer - Anwendungserlass an das Vertrauensdienstegesetz (VDG) und die Aufhebung des Signaturgesetzes (SigG) angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.10.2021 - III C 2 - S 7287-a/21/10001 :001, DOK 2021/1126691

UStG § 14

Das Signaturgesetz (SigG) wurde durch das eIDAS-Durchführungsgesetz (BGBl. 2017 S. 2745) mit Wirkung zum 29.7.2017 aufgehoben und teilweise durch das Vertrauensdienstegesetz (VDG) ersetzt. Allerdings regelt das VDG im Gegensatz zum SigG lediglich die nationalen Ergänzungen zu der unmittelbar anwendbaren "Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" (eIDAS-Verordnung, ABl. EU 2014 Nr. L 257 S. 73).

Die eIDAS-Verordnung unterscheidet zwischen
  • einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Nr. 12), die durch ein Zertifikat den Namen einer natürlichen Person bestätigt (Art. 3 Nr. 14) und für ein qualifiziertes Zertifikat die Anforderungen des Anhangs I erfüllen muss (Art. 3 Nr. 15) und
  • einem qualifizierten elektronischen Siegel (Art. 3 Nr. 27), das durch ein Zertifikat den
  • Namen einer juristischen Person bestätigt (Art. 3 Nr. 29) und für ein qualifiziertes Zertifikat die Anforderungen des Anhangs III erfüllen muss (Art. 3 Nr. 30).

Ein qualifiziertes Zertifikat (elektronische Bescheinigung, die elektronische Signaturvalidierungsdaten mit einer natürlichen oder juristischen Person verknüpft) kann nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter erstellt werden. Die EU-Kommission stellt eine aktuelle Übersicht der Vertrauenslisten aller EU-Mitgliedsstaaten bereit. Dort können sämtliche qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten eingesehen werden.

Trotz der z.T. abweichenden Begrifflichkeiten fallen sowohl die qualifizierte elektronische Signatur als auch das qualifizierte elektronische Siegel nach der eIDAS-Verordnung unter den umsatzsteuerlichen Begriff der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG. Um die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG zu erfüllen, muss ein durch einen
qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes qualifiziertes Zertifikat vorliegen.

Da mit dem eIDAS-Durchführungsgesetz u.a. auch § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG durch Streichung des Hinweises auf das SigG angepasst worden ist, stellt das UStG nicht mehr auf eine Technologie nach einem bestimmten Gesetz ab, sondern ist insoweit offen formuliert. Die eIDAS - Verordnung gilt nur für Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, nicht für rein innerstaatliche Sachverhalte. Letztere sind nach der Aufhebung des SigG nicht mehr einheitlich geregelt, sondern ergeben sich aus verschiedenen anderen Gesetzen (z.B. De-Mail-Gesetz). Auf diese Regelungen sind die gleichen Grundsätze anzuwenden: Eine qualifizierte elektronische Signatur muss auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund wurde Abschnitt 14.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an mehreren Stellen aktualisiert.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen auf Sachverhalte ab dem 29.7.2017 anzuwenden. Soweit das BMF-Schreiben vom 2.7.2012, BStBl I 2021, 726, andere Regelungen enthält, ist es auf Sachverhalte nach dem 28.7.2017 nicht mehr anzuwenden.

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