Rechtsprechungsänderung hinsichtlich der Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn
BFH 16.5.2013, VI R 94/10, u.a.In dem Verfahren VI R 94/10 hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums im Jahr 2005 seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten, woraufhin die Freigrenze überschritten wurde. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
In dem Streitfall VI R 7/11 hatte der Arbeitgeber zu einem Sommerfest im Jahr 2006 nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch deren Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen eingeladen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen der Steuerbehörde auf ca. 68 € pro Teilnehmer. Da das Finanzamt die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage nur teilweise statt.
Auf die Revisionen der Kläger hob der BFH in beiden Fällen die erstinstanzlichen Urteile auf gab den Klagen jeweils im vollen Umfang statt.
Die Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 € pro Person als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen (s. BFH-Urt. v. 12.12.2012, Az.: VI R 79/10).
Eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist in diesen Fällen, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Dies beinhaltet eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt (Abweichung vom Senatsurteil vom 25.5.1992, Az.: VI R 85/90).
Außerdem sind die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, ebenfalls entgegen der früheren Auffassung des Senats (Abweichung vom Senatsurteil vom 25.5.1992, Az.: VI R 85/90), den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zugerechnet. Eine andere Beurteilung kann nur bei Betriebsfeiern angezeigt sein, die ihrer Art nach den Schluss zulassen, dass über die Familienangehörigen dem Arbeitnehmer ein Vorteil zugewendet werden soll. Dies kommt etwa bei Veranstaltungen in Betracht, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden könnten, so etwa, wenn die Belegschaft zusammen mit Familienangehörigen gemeinschaftlich ein Musical besucht oder Konzerte weltberühmter Künstler bei Betriebsfeiern gegeben werden.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext von VI R 94/10 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
- Um direkt zum Volltext von VI R 7/11 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.