05.11.2012

Regelmäßige Gewinne eines Pokerspielers nicht steuerfrei

Gewinne, die ein Pokerspieler bei renommierten Turnieren erzielt, unterliegen der Einkommensteuer. Maßgebend ist insoweit, ob der Steuerpflichtige im Hinblick auf seine individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an diesen Pokerturnieren teilnehmen kann und dabei wiederholt Gewinne erzielt.

FG Köln 31.10.2012, 12 K 1136/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Flugkapitän und nimmt seit vielen Jahren an Pokerturnieren teil. Dabei erzielte er in den zurückliegenden Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich. Diese besteuerte das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zur Begründung führte es aus, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei seien. Ein Steuerpflichtiger, der das Pokerspiel berufsmäßig betreibe, erziele hingegen sowohl mit seinen Spielgewinnen als auch mit seinen Fernseh- und Werbegeldern steuerpflichtige Einkünfte.

Uneinig sind die Beteiligten insbes. in der Frage, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, das Pokerspiel sei mit einer sportlichen Auseinandersetzung vergleichbar, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne. Der Kläger hingegen sieht den Glücksfaktor als entscheidend an. Jeder könne ein Pokerturnier gewinnen, gerade größere Turniere würden häufig von Anfängern gewonnen. Letztendlich entscheide das Kartenglück.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Gewinne des Klägers zu Recht der Einkommensteuer unterworfen.

Die Gewinne eines Pokerspielers unterliegen jedenfalls dann der Einkommensteuer, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Zwar beruht der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder hinsichtlich eines einzelnen Blattes unbestreitbar auf Zufallsergebnissen.

Dies ist für die Beurteilung der Steuerpflicht jedoch nicht der maßgebliche Faktor. Entscheidend ist vielmehr, ob der Steuerpflichtige im Hinblick auf seine individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten - wie im Streitfall - mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen kann und dabei wiederholt Gewinne erzielt.

FG Köln PM vom 31.10.2012
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