10.01.2013

Regelung zum Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010 ist verfassungsgemäß

Die Verminderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse ist auch insofern verfassungsgemäß, als diese auf die Komfortversorgung entfallen (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Halbs. 2 EStG). Zudem ist auch die Regelung, nach der andere Vorsorgeaufwendungen (wie Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfallversicherung) vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind, wenn die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Basisversorgung den Höchstbetrag bereits ausschöpfen (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG), verfassungsgemäß.

FG Hamburg 21.9.2012, 3 K 144/11
Hintergrund:
Bis 2009 war der Sonderausgabenabzug für alle "sonstigen" Vorsorgebeiträge, darunter auch für Kranken- und Pflegeversicherungen allgemein auf 2.400 € begrenzt. Zudem war er ausgeschlossen für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen standen. Das BVerfG erklärte mit Beschluss vom 13.2.2008 (2 BvL 1/06) diese Regelung für verfassungswidrig und verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung. Der maßgebliche § 10 EStG wurde mit dem vorliegend zu überprüfenden Gesetz mit Wirkung ab 2010 in mehrfacher Hinsicht geändert:

Die Höchstbetragsgrenzen des § 10 Abs. 4 EStG wurden angehoben. Zugleich wurde bestimmt, dass Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung - von diesem Höchstbetrag unabhängig - stets in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG); schöpfen diese Basiskrankenversicherungsaufwendungen den Höchstbetrag aus oder übersteigen sie ihn, sind die Aufwendungen für die darüber hinausgehende Komfortversorgung und für andere Versicherungsarten allerdings nicht mehr abziehbar.

Ferner wurde § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG um einen Halbsatz 2 ergänzt, wonach die gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung insgesamt der Basisversorgung zugeordnet werden.

Der Sachverhalt:
Der nichtselbstständig tätige Kläger war - mit Komfortversorgung - privat kranken- und pflegeversichert und erhielt die Hälfte der hierfür aufzubringenden Gesamtprämie als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Das Finanzamt behandelte den gesamten Arbeitgeberzuschuss so, als ob er auf die Aufwendungen zur Basisversorgung entfallen sei.

Der Kläger macht geltend, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zwischen der Basisversorgung und der Komfortversorgung aufzuteilen sei. Der von ihm selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung sei deswegen höher als vom Finanzamt berücksichtigt. Weil die Basisabsicherung nach der Rechtsprechung des BVerfG existenznotwendig sei und deswegen steuerfrei bleiben müsse, stehe ihm ein um 275 € höherer Sonderausgabenabzug zu. Die typisierende Zuordnung des gesamten Arbeitgeberzuschusses zur Basisversorgung durch das Gesetz sei somit verfassungswidrig, zumal sie auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Verminderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse ist auch insoweit verfassungsgemäß, als diese auf die Komfortversorgung entfallen (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Halbs. 2 EStG).

Die gesetzliche Neuregelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Bei Betrachtung von vier Vergleichsgruppen - Selbstständige und Gewerbetreibende, gesetzlich pflichtversicherte Nichtselbständige, freiwillig gesetzlich versicherte Nichtselbständige und schließlich privat versicherte Nichtselbständige wie der Kläger - zeigt sich, dass der Nachteil, den der Kläger sich aus der fraglichen Bestimmung errechnet, kompensiert ist, wenn auch die Vorteile berücksichtigt werden, die privat versicherte Arbeitnehmer aus sonstigen Vorschriften hätten. So etwa, dass der Arbeitgeber ggf. auch Beiträge für die Komfortversorgung zu zahlen hat und diese Zahlungen steuerfrei sind.

Wegen der zulässigen und sogar gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Vorschriften wird auch gegen das sich aus dem Grundgesetz abzuleitenden Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums ("subjektives Nettoprinzip") nicht verstoßen. Im Übrigen liegt selbst bei isolierter Betrachtung des geltend gemachten Nachteils wegen seiner Geringfügigkeit keine Verfassungswidrigkeit vor. Schließlich ist auch die Regelung, nach der andere Vorsorgeaufwendungen (wie Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfallversicherung) vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind, wenn die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Basisversorgung den Höchstbetrag bereits ausschöpfen (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG), verfassungsgemäß.

Linkhinweis:

FG Hamburg NL vom 8.1.2013
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