Reichweite des Verlustverrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG
FG Hamburg v. 5.8.2021 - 1 K 244/19
Der Sachverhalt:
Auf die klagende GmbH, die per 31.12.2012 über einen Verlustvortrag von rd. 1,5 Mio. € verfügte, war mit Verschmelzungsvertrag vom 28.8.2013 rückwirkend auf den 1.1.2013 die O-GmbH verschmolzen worden. Per 31.12.2013 hatte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 600.000 € erwirtschaftet und einen Verlustvortrag ebenfalls von ca. 600.000 €.
Im Folgejahr 2014 ergab sich ein Verlust von knapp 3 Mio. €. Den von der Klägerin begehrten Verlustrücktrag i.H.v. ca. 600.000 € auf 2013 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ab.
Das FG Hamburg hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision ist anhängig beim BFH unter dem Az.: I R 36/21.
Die Gründe:
Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten - hier: 2014 - zurück in das Jahr der Verschmelzung - hier: 2013 - greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums.
Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.
§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG versagt allein den Ausgleich und die Verrechnung mit solchen negativen Einkünften des übernehmenden Rechtsträgers, die im Rückwirkungszeitraum entstehen oder bereits entstanden sind. Der Rücktrag von im Folgejahr der Umwandlung entstandener Verluste ist dagegen selbst dann zulässig, wenn er - wie im Streitfall - ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.
Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und erschließt sich zudem aus dem Sinn und Zweck, der einen Verlustrücktrag zum Ausgleich mit positiven Einkünften der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum nur insoweit ausschließt, als er aus Verlusten resultiert, die im Rückwirkungszeitraum entstanden sind. Ziel des Gesetzgebers ist es gewesen, allein die Verlustnutzung von bestehenden bzw. unmittelbar zu erwartenden Verlustpositionen zu verhindern.
Weil bzgl. der Auslegung von § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 i.d.F. von Art. 9 Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013, und zwar inwieweit zurückgetragene negative Einkünfte des Folgejahres des übernehmenden Rechtsträgers "nicht ausgeglichene negative Einkünfte" darstellen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, wurde die Revision zugelassen.
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FG Hamburg PM vom 15.12.2021
Auf die klagende GmbH, die per 31.12.2012 über einen Verlustvortrag von rd. 1,5 Mio. € verfügte, war mit Verschmelzungsvertrag vom 28.8.2013 rückwirkend auf den 1.1.2013 die O-GmbH verschmolzen worden. Per 31.12.2013 hatte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 600.000 € erwirtschaftet und einen Verlustvortrag ebenfalls von ca. 600.000 €.
Im Folgejahr 2014 ergab sich ein Verlust von knapp 3 Mio. €. Den von der Klägerin begehrten Verlustrücktrag i.H.v. ca. 600.000 € auf 2013 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ab.
Das FG Hamburg hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision ist anhängig beim BFH unter dem Az.: I R 36/21.
Die Gründe:
Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten - hier: 2014 - zurück in das Jahr der Verschmelzung - hier: 2013 - greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums.
Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.
§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG versagt allein den Ausgleich und die Verrechnung mit solchen negativen Einkünften des übernehmenden Rechtsträgers, die im Rückwirkungszeitraum entstehen oder bereits entstanden sind. Der Rücktrag von im Folgejahr der Umwandlung entstandener Verluste ist dagegen selbst dann zulässig, wenn er - wie im Streitfall - ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.
Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und erschließt sich zudem aus dem Sinn und Zweck, der einen Verlustrücktrag zum Ausgleich mit positiven Einkünften der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum nur insoweit ausschließt, als er aus Verlusten resultiert, die im Rückwirkungszeitraum entstanden sind. Ziel des Gesetzgebers ist es gewesen, allein die Verlustnutzung von bestehenden bzw. unmittelbar zu erwartenden Verlustpositionen zu verhindern.
Weil bzgl. der Auslegung von § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 i.d.F. von Art. 9 Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013, und zwar inwieweit zurückgetragene negative Einkünfte des Folgejahres des übernehmenden Rechtsträgers "nicht ausgeglichene negative Einkünfte" darstellen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, wurde die Revision zugelassen.
- AUFSATZ: Verschmelzung als attraktives Gestaltungsmittel zur Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften, GSTB 2021, 387
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