Richtsatzsammlung 2020
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben. 20.12.2021 - IV A 8 - S 1544/19/10001 :003, DOK 2021/1277490
EStG § 4
Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten jedoch nicht für Großbetriebe. Bei ihrer Aufstellung wurde auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs abgestellt, wobei im Vergleichsfall die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten sind.
Zur Anwendung der Richtsätze gelten folgende Grundsätze:
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EStG § 4
Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten jedoch nicht für Großbetriebe. Bei ihrer Aufstellung wurde auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs abgestellt, wobei im Vergleichsfall die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten sind.
Zur Anwendung der Richtsätze gelten folgende Grundsätze:
- Ist die Buchführung des Steuerpflichtigen formell ordnungsgemäß, berechtigt eine Abweichung der erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung für sich noch keine abweichende Umsatz- oder Gewinnschätzung.
- Anders ist dies dagegen bei einem Steuerpflichtigen, der entweder trotz bestehender Buchführungspflicht keine Bücher geführt hat oder dessen Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Hier kann das FA Umsatz und Gewinn anhand der Richtsätze schätzen, wobei der Steuerpflichtige hierauf jedoch keinen Rechtsanspruch hat.
- Die Richtsätze finden auch Anwendung bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Da die Richtsätze jedoch auf einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich basieren, sind zunächst die sich aus dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG) ergebenden Besonderheiten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch entsprechende Anpassungen zu korrigieren.
- Bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart sind Berichtigungen des Gewinns gem. R 4.6 Abs. 1 EStR vorzunehmen, wenn der Gewinn im Anschluss an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Richtsätzen geschätzt oder nach einer Richtsatzschätzung im nächsten Jahr nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Ggf. müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z.B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.