Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags
Kurzbesprechung
BFH v. 7.11.2023 - VIII R 7/21
EStG § 20 Abs 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3
BGB § 346, § 348, § 357b
AO § 38
Streitig war, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlten Nutzungsentschädigung für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Einkünfte handelt. Der BFH hat dies sowohl im Hinblick auf § 20 EStG als auch auf § 22 Nr. 3 EStG verneint.
Der im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags von der Bank an die Steuerpflichtigen geleistete Nutzungsersatz ist kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit der Steuerpflichtigen beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre angefallen ist. Denn die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen setzt im Grundsatz eine erwerbsgerichtete Tätigkeit voraus.
Das gilt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer. Auch innerhalb der Schedule der Kapitaleinkünfte ist zwischen der Erwerbssphäre und der nicht steuerbaren Privatsphäre zu unterscheiden. Der aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses nach dem Widerruf des Darlehensvertrags an die Steuerpflichtigen gezahlte Nutzungsersatz fällt nicht innerhalb der Erwerbssphäre an. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags ist aus der Perspektive der Steuerpflichtigen keine erwerbsgerichtete Tätigkeit.
Im Hinblick auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen vollzieht sich die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung) außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Der von den Steuerpflichtigen vereinnahmte Nutzungsersatz ist nicht isoliert zu sehen und deshalb als steuerbar zu behandeln, weil sich die Situation aus Sicht der Steuerpflichtigen nach dem Widerruf des Darlehensvertrags so darstellt, als hätten sie der Bank entgeltlich Kapital in Höhe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen überlassen.
Der von der Bank geschuldete Nutzungsersatz ist auch nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Denn der Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs steht auch bei der Anwendung von § 22 Nr. 3 EStG entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen sind. Dies kann im Rahmen von § 22 Nr. 3 EStG nicht anders beurteilt werden als im Anwendungsbereich des § 20 EStG. Die Rückgewähr der jeweiligen Rechtspositionen aus dem Darlehensvertrag sowie der Ausgleich der gezogenen Nutzungen sind deshalb keine steuerbaren Leistungen im Sinne der Vorschrift.
Hinweis: Siehe hierzu auch die gleich lautende Entscheidung des VIII. Senats v. 7.11.2023 - VIII R 16/22 (ebenfalls veröffentlicht am 21.3.2024).
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 20 Abs 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3
BGB § 346, § 348, § 357b
AO § 38
Streitig war, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlten Nutzungsentschädigung für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Einkünfte handelt. Der BFH hat dies sowohl im Hinblick auf § 20 EStG als auch auf § 22 Nr. 3 EStG verneint.
Der im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags von der Bank an die Steuerpflichtigen geleistete Nutzungsersatz ist kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit der Steuerpflichtigen beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre angefallen ist. Denn die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen setzt im Grundsatz eine erwerbsgerichtete Tätigkeit voraus.
Das gilt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer. Auch innerhalb der Schedule der Kapitaleinkünfte ist zwischen der Erwerbssphäre und der nicht steuerbaren Privatsphäre zu unterscheiden. Der aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses nach dem Widerruf des Darlehensvertrags an die Steuerpflichtigen gezahlte Nutzungsersatz fällt nicht innerhalb der Erwerbssphäre an. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags ist aus der Perspektive der Steuerpflichtigen keine erwerbsgerichtete Tätigkeit.
Im Hinblick auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen vollzieht sich die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung) außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Der von den Steuerpflichtigen vereinnahmte Nutzungsersatz ist nicht isoliert zu sehen und deshalb als steuerbar zu behandeln, weil sich die Situation aus Sicht der Steuerpflichtigen nach dem Widerruf des Darlehensvertrags so darstellt, als hätten sie der Bank entgeltlich Kapital in Höhe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen überlassen.
Der von der Bank geschuldete Nutzungsersatz ist auch nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Denn der Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs steht auch bei der Anwendung von § 22 Nr. 3 EStG entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen sind. Dies kann im Rahmen von § 22 Nr. 3 EStG nicht anders beurteilt werden als im Anwendungsbereich des § 20 EStG. Die Rückgewähr der jeweiligen Rechtspositionen aus dem Darlehensvertrag sowie der Ausgleich der gezogenen Nutzungen sind deshalb keine steuerbaren Leistungen im Sinne der Vorschrift.
Hinweis: Siehe hierzu auch die gleich lautende Entscheidung des VIII. Senats v. 7.11.2023 - VIII R 16/22 (ebenfalls veröffentlicht am 21.3.2024).