28.04.2022

Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen und Rückzahlung von Nennkapital durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

Mit BMF-Schreiben v. 21.4.2022 hat die Finanzverwaltung zur aktuellen BFH-Rechtsprechung bei Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen und Rückzahlung von Nennkapital durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 21.4.2022 - IV C 2 - S 2836/20/10001 :002, DOK 2022/0364601

KStG § 27 Abs. 8

Zu der Frage der Anerkennung einer Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten - Kapitalgesellschaften hat der BFH in mehreren Entscheidungen Stellung genommen. Zur Rechtslage vor Einführung des § 27 Absatz 8 KStG hat der BFH mit den Urteilen vom 20. Oktober 2010, I R 117/08, und vom 13. Juli 2016, VIII R 73/13 entschieden, dass im Fall einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr vorliegen kann, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage bzw. von der Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auszugehen sei.

Im Urteil vom 13. Juli 2016, VIII R 47/13 hat der BFH für die Rechtslage nach Einführung des § 27 Absatz 8 KStG entschieden, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG geführt wird. Diese Auffassung hat der BFH mit Urteil vom 10. April 2019, I R 15/16 bestätigt und in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung entschieden, dass zwar die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln ist, seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Absatz 1 Satz 3 und 5 KStG unterliegt.

Da im Körperschaftsteuergesetz für die Einlagenrückgewähr von Drittstaaten-Gesellschaften kein gesondertes Feststellungsverfahren vorgesehen ist, können die damit zusammenhängenden Fragen nur im Rahmen der jeweiligen Festsetzungsverfahren der Gesellschafter geklärt werden.

Vor diesem Hintergrund aktualisiert das BMF-Schreiben die bisher vertretene Verwaltungsauffassung.
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