Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an gewerblich tätiger Fonds-KG
Kurzbesprechung
BFH v. 17.3.2021 - IV R 20/18
EStG § 4 Abs 1, § 5 Abs 1, § 15 Abs 1 S 1 Nr. 2 S 1, § 15 Abs 2, § 16 Abs 1 S 1 Nr. 2, § 20 Abs 1 Nr. 7 , § 20 Abs 8
AO § 179, § 180 Abs 1 S 1 Nr. 2 Buchst a
FGO § 40 Abs 2, § 48 Abs 1 Nr. 1, FG § 48 Abs 1 Nr. 5, § 60 Abs 3, § 118 Abs 2, § 126 Abs 3 S 1 Nr. 2
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhält der Gesellschafter Schadensersatz, so ist dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige vor dem Zivilgericht ein Urteil erstritten, durch das ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Steuerpflichtige als Kommanditist beigetreten war, Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Prospekt zugesprochen worden war. Während das FA den Schadensersatzbetrag der Besteuerung unterwarf, machte der Steuerpflichtige geltend, der erhaltenen Schadensersatz sei nicht steuerbar.
Der BFH entschied jedoch, dass auch Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, weil unzureichende Informationen über eine eingegangene Beteiligung erteilt wurden, der Besteuerung unterliegen. Dies gilt nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten hat.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 4 Abs 1, § 5 Abs 1, § 15 Abs 1 S 1 Nr. 2 S 1, § 15 Abs 2, § 16 Abs 1 S 1 Nr. 2, § 20 Abs 1 Nr. 7 , § 20 Abs 8
AO § 179, § 180 Abs 1 S 1 Nr. 2 Buchst a
FGO § 40 Abs 2, § 48 Abs 1 Nr. 1, FG § 48 Abs 1 Nr. 5, § 60 Abs 3, § 118 Abs 2, § 126 Abs 3 S 1 Nr. 2
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhält der Gesellschafter Schadensersatz, so ist dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige vor dem Zivilgericht ein Urteil erstritten, durch das ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Steuerpflichtige als Kommanditist beigetreten war, Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Prospekt zugesprochen worden war. Während das FA den Schadensersatzbetrag der Besteuerung unterwarf, machte der Steuerpflichtige geltend, der erhaltenen Schadensersatz sei nicht steuerbar.
Der BFH entschied jedoch, dass auch Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, weil unzureichende Informationen über eine eingegangene Beteiligung erteilt wurden, der Besteuerung unterliegen. Dies gilt nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten hat.