Schlichter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung lässt keine Erledigungsgebühr entstehen
FG Köln 4.9.2018, 2 Ko 2139/18Die Erinnerungsführerin ist eine immobilienverwaltende GmbH. Im ursprünglichen Klageverfahren 5 K 1579/17 wandte sie sich gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid. In diesem Verfahren legte sie eine dreiseitige Klagebegründung vom 26.7.2017 vor, mit welcher sie den Sachverhalt darstellte und die unter Punkt 6 rechtliche Ausführungen enthielt. In diesem Zusammenhang wies sie auf eine Entscheidung des BFH hin. Daraufhin half der Erinnerungsgegner der Klage ab und der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag begehrte die Erinnerungsführerin den Ansatz einer Erledigungsgebühr i.H.v. 1,0 sowie die Erstattung der Umsatzsteuer hinsichtlich der anwaltlich in Rechnung gestellten Leistungen. Der Erinnerungsgegner führte im Rahmen einer Stellungnahme aus, dass eine Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Der schlichte Hinweis auf eine Entscheidung des BFH stelle keine qualifizierte Mitwirkung an der Erledigung eines Rechtsstreits dar. Darüber hinaus sei die Erinnerungsführerin zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass Umsatzsteuer nicht berücksichtigt werden könne.
Dem folgend erließ der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung. Zur Begründung trägt sie vor, dass eine Erledigungsgebühr entstanden sei, da die Erinnerungsführerin auf eine Entscheidung des BFH hingewiesen habe, welche dem Erinnerungsgegner offenbar unbekannt gewesen sei und somit der Hinweis zum Einlenken geführt habe. Der Hinweis stelle eine qualifizierte Mitwirkung an der Erledigung der Hauptsache dar.
Das FG half der Erinnerung teilweise ab.
Die Gründe:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig, soweit er keine Erledigungsgebühr berücksichtigt hat. Der Prozessbevollmächtigte hat keine über die schlichte Begründung seines Klagebegehrens hinausgehende Tätigkeit entfaltet, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat. Der schlichte Hinweis auf eine Fundstelle zur Rechtsprechung des BFH ist nicht ausreichend, um den Ansatz einer Erledigungsgebühr zu rechtfertigen.
Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG sieht die Entstehung einer Erledigungsgebühr vor, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Ebenso wie § 24 BRAGO erfordert Nr. 1002 VV RVG dabei eine anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung, die über die überzeugende Begründung sowie die allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit hinausgeht und auf eine Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist. Die Erledigungsgebühr ist eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann. Im Gesetz kommt dies in den Worten "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt" zum Ausdruck.
Die Erledigungsgebühr entsteht deshalb grundsätzlich weder, wenn sich die Sache bereits z.B. im Rahmen des Verwaltungsvorverfahrens erledigt, noch dann, wenn lediglich die Äußerungen des Berichterstatters im Rahmen eines Erörterungstermins die Finanzbehörde zur Rücknahme oder Änderung des Bescheides veranlasst haben. Ebenso wenig entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn die Finanzbehörde unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit einen Kläger in einem gerichtlichen Verfahren klaglos stellt. Es versteht sich von selbst, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise die rechtlichen Argumente vorträgt, die dem Begehren seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können.
Soweit in der Vergangenheit der Hinweis eines Bevollmächtigten - außerhalb seiner Klagebegründung - auf ein einschlägiges Urteil des BFH im Falle einer Hauptsachenerledigung als hinreichende Mitwirkungshandlung i.S.v. § 24 BRAGO angesehen wurde, lässt sich diese Ansicht auf die heutige Situation nicht übertragen. Es gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, in seine Klagebegründung auch Hinweise zur Rechtslage und zur einschlägigen Rechtsprechung aufzunehmen. Diese Tätigkeit ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Vor dem Hintergrund der in der Praxis verfügbaren digitalen Urteilsdatenbanken stellt die Recherche nach einschlägiger Rechtsprechung - anders ggf. früher - auch keine ausnehmend komplexe, schwierige und von einem Berufsträger nicht ohne Weiteres erwartbare Tätigkeit dar. Daher ist der vorliegende schlichte Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, unabhängig davon, ob diese der Finanzverwaltung bekannt war, nicht geeignet, um eine Erledigungsgebühr zu verdienen.
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