04.01.2012

Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 ist nicht als Sonderausgabe abziehbar

Schulgeld, das bis zum Veranlagungszeitraum 2007 an eine inländische lediglich angezeigte Ergänzungsschule gezahlt wurde, kann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 als Sonderausgabe abgezogen werden. Außerdem erfasst die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG i.d.F. des JStG 2009 keine Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen.

BFH 19.10.2011, X R 48/09
Der Sachverhalt:
Der Sohn der Kläger besuchte im Streitjahr 2004 ein Internat. Hierbei handelte es sich um eine private Ergänzungsschule i.S.d. § 13 PSchG BW. Das Internat stellte weder eine genehmigte Ersatzschule i.S.d. § 4 PSchG BW noch eine anerkannte Ergänzungsschule i.S.d. § 15 Abs. 1 PSchG BW dar. Für den Besuch des Internats zahlten die Kläger 2004 insgesamt 28.158 €. Das Schulgeld wurde vom Finanzamt allerdings nicht als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. berücksichtigt. Zwar waren nach der bis 2007 geltenden Rechtslage derartige Schulgeldzahlungen nicht abziehbar. Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld wurde allerdings im Jahr 2008 neu geregelt, weil der EuGH in dem fehlenden Sonderausgabenabzug für die in anderen EU-Mitgliedstaaten belegenen Privatschulen einen Verstoß gegen die Europäischen Grundfreiheiten gesehen hatte.

Aufgrund der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG durch das JStG 2009 kann seit 2008 ein Anteil von 30 % des Schulgeldes, aber höchstens 5.000 €, als Sonderausgabe abgezogen werden, sofern die in der EU oder im EWR belegene Schule zu einem von der zuständigen inländischen Behörde anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Auf den landesrechtlichen Status einer Privatschule kommt es somit nicht mehr an. Diese neuen Grundsätze gelten aufgrund einer Übergangsregelung für die EU/EWR-Privatschulen in allen noch offenen Fällen, für die inländischen Privatschulen erst ab 2008.

Die Kläger waren trotzdem der Auffassung, die Übergangsregelung gelte auch für den Besuch von inländischen Privatschulen. Ihnen stehe damit der Sonderausgabenabzug zu, da sie ansonsten benachteiligt würden. Das FG wies die Klage allerdings ab. Auch die Revision der Kläger vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht entschieden, dass das von den Klägern 2004 gezahlte Schulgeld nicht als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. abgezogen werden konnte.

Da es sich bei dem Internat um eine nicht nach § 15 Abs. 1 PSchG BW anerkannte Ergänzungsschule handelte, waren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. nicht erfüllt. Damit konnte dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Höhe des Schulgelds ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG in Betracht zu ziehen wäre, zumal für Ergänzungsschulen die Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG nicht gelten.

Die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf das Schulgeld für bestimmte Privatschulen durch § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. und damit die Nichtberücksichtigung der Zahlung des Schulgelds an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule verstieß - im Gegensatz zur Auffassung der Kläger - auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat es den Ländern überlassen, die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug zu schaffen. Damit müssen die betroffenen Steuerpflichtigen die Differenzierung zwischen den geförderten und den nicht geförderten Schultypen gegen sich gelten lassen.

Ein Sonderausgabenabzug ergabt sich hier auch nicht aus der Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG n.F. i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007. Denn in der - nur vorübergehenden - Schlechterstellung der inländischen Privatschulen konnte kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen werden, da der Gesetzgeber berechtigt war, aus Vereinfachungsgründen eine Übergangsregelung zu schaffen, die eine Einordnung von ausländischen Schulen nach den schulrechtlichen Begriffen der Länder entbehrlich machte.

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BFH PM Nr. 1 vom 4.1.2012
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