Schwedischer Snus-Tabak unterliegt Vertriebsverbot
FG Düsseldorf 15.5.2013, 4 K 2021/12 VTaDer Kläger, ein in Deutschland ansässiger Verbraucher, bestellte über das Internet in Schweden 16 Packungen Snus, ein mit Salzen versetzter Tabak, der unter die Ober- oder Unterlippe gesteckt und so konsumiert wird. Der Zoll hielt die Sendung an und verweigerte die Herausgabe an den Besteller. Eine Übergabe der Ware an ihn komme wegen § 5a der Verordnung über Tabakerzeugnisse (TabV) nicht in Betracht. Die Ware könne nur vernichtet oder zurückgeschickt werden.
Für den Snus bestehe nach § 47 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabG) i.V.m. § 5a TabV ein Verbringungsverbot nach Deutschland, das das Zollamt nach § 1 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) i.V.m. § 48 VTabG durchzusetzen habe. Danach könne das Zollamt Sendungen beim Verbringen nach Deutschland anhalten. Schließleich wurde der Snus nach Schweden zurückgesandt.
Mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Ablehnung der Überlassung der von ihm erworbenen Sendung Snus durch das zuständige Hauptzollamt rechtswidrig war.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Hauptzollamt hat die Herausgabe des Tabaks an den Besteller zu Recht abgelehnt.
Gem. § 47 Abs. 1 S. 1 VTabG dürfen Erzeugnisse i.S.d. Gesetzes, zu denen Snus gehört, nicht in das Inland verbracht werden, wenn sie nicht den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Dies ist bei Snus der Fall, denn dieses den deutschen lebensmittelrechtlichen nicht entsprechende Tabakerzeugnis darf nach § 5a TabV nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für private Verbraucher. Lediglich für den Konsum in Schweden gilt eine Ausnahmeregelung. Eine Bestellung über das Internet aus anderen Ländern der EU ist aber nicht möglich.
Anders wäre nur zu entscheiden, wenn das außerhalb Schwedens geltende Snus-Verbot aufgehoben wird und die Verkehrsfähigkeit von Snus in Deutschland nach § 47a Abs. 2 VTabG durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bestimmt worden ist. Das ist aber nicht der Fall, da es keine entsprechende Allgemeinverfügung gibt.
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