Sechste Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.6.2021 - IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001. DOK 2021/0709242
DBA - Belgien
Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und am 20. Mai 2020, am 22. Juni 2020, am 24. August 2020, am 11. Dezember 2020 sowie am 17. März 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum DBA - Belgien im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird.
Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 16. Juni 2021 wurde sie nunmehr bis zum 30. September 2021 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt, d.h. eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.
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DBA - Belgien
Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und am 20. Mai 2020, am 22. Juni 2020, am 24. August 2020, am 11. Dezember 2020 sowie am 17. März 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum DBA - Belgien im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird.
Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 16. Juni 2021 wurde sie nunmehr bis zum 30. September 2021 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt, d.h. eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.