17.03.2020

Selbständige Buchhalter sind zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht befugt

Ein selbständiger Buchhalter leistet unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, wenn er unter Verwendung eines Buchhaltungsprogramms für seine Mandanten die laufenden Geschäftsvorfälle bucht und die Umsatzsteuervoranmeldungen nach Rücksprache mit den Mandanten an das Finanzamt übermittelt. Bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen handelt es sich nicht lediglich um Routinearbeiten und nicht lediglich um ein mechanisches Rechenwerk, das sich aufgrund der Nutzung eines entsprechenden Buchhaltungsprogramms automatisch aus der Buchhaltung ergibt.

FG Baden-Württemberg v. 30.10.2019 - 4 K 1715/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als selbständiger Buchhalter tätig. Er buchte unter Verwendung eines Buchhaltungsprogramms für seine Mandanten auf der Basis der ihm von diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen die laufenden Geschäftsvorfälle, erstellte sodann die Umsatzsteuervoranmeldungen, prüfte und besprach diese mit den Mandanten und übermittelte sie nach deren Zustimmung über ELSTER an das jeweils zuständige Finanzamt. Die Mandanten hatten hierzu dem Kläger eine "Übermittlungsvollmacht für Steuerdaten" erteilt.

Nach der Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung für einen Mandanten wies das Finanzamt den Kläger als Bevollmächtigten zurück, da er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Alle künftigen Verfahrenshandlungen für diesen Mandanten blieben ohne Wirkung. Der Kläger macht geltend, das Verbot, Umsatzsteuervoranmeldungen zu fertigen, sei verfassungswidrig. Umsatzsteuervoranmeldungen seien keine abschließenden Meldungen. Es bestünden Korrekturmöglichkeiten.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Die beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird dort unter dem Az. VII B 37/20 geführt.

Die Gründe:
Der Kläger wurde zu Recht als Bevollmächtigter zurückgewiesen.

Er hat unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet. Die Befugnis richtet sich nach dem Steuerberatungsgesetz. Der Kläger erfüllt dessen Voraussetzungen nicht. Der Kläger darf zwar mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen vornehmen, laufende Geschäftsvorfälle buchen, die laufende Lohnabrechnung machen und Lohnsteueranmeldungen erstellen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch infolge der Komplexität des Umsatzsteuerrechts im Interesse der Allgemeinheit nicht entsprechend für das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen.

Bei deren Erstellung handelt es sich nicht lediglich um Routinearbeiten und nicht lediglich um ein mechanisches Rechenwerk, das sich aufgrund der Nutzung eines entsprechenden Buchhaltungsprogramms automatisch aus der Buchhaltung ergibt. Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht. Eine Subsumtion der Geschäftsvorfälle unter die einschlägigen Bestimmungen ist vorzunehmen. Ein Buchführungsprogramm kann solch eine persönliche Prüfungstätigkeit nicht ersetzen und zum Beispiel nicht erkennen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sind. Auf eine Änderungsmöglichkeit kommt es nicht an.
FG Baden-Württemberg PM Nr. 5 vom 16.3.2020
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