22.12.2011

Selbständiger Dozent kann nur eine Betriebsstätte haben

Im Lichte der Rechtsprechungsänderung des BFH (Urteil vom 9.6.2011 VI R 55/10), wonach Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können, kann auch ein selbständig Tätiger nur eine Betriebsstätte haben. Verfassungsrechtlich ist eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen geboten.

FG Baden-Württemberg 27.10.2011, 3 K 1849/09
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war in den Streitjahren (2001 bis 2003) als Personalberater tätig. Diese Tätigkeit übt er in einem Büro im Erdgeschoss seines Wohnhauses aus. Neben der Tätigkeit als Personalberater war der Kläger in den Streitjahren außerdem als Dozent bzw. Prüfer an verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.

Die Fahrten zwischen dem Büro des Klägers und den jeweiligen Hochschulen wertete das Finanzamt jeweils als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und nicht als unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten. Auch angestellte Lehrkräfte könnten ihre Aufwendungen für Fahrten vom häuslichen Arbeitszimmer zur Schulungsstätte nicht unbegrenzt absetzen, sondern nur in begrenzter Höhe.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts wird beim BFH unter dem Az. VIII R 47/11 geführt.

Die Gründe:
Die Aufwendungen sind als Reisekosten in unbegrenztem Umfang zum Abzug zuzulassen.

Im Lichte der Rechtsprechungsänderung des BFH (Urteil vom 9.6.2011 VI R 55/10), wonach Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können, kann auch ein selbständig Tätiger nur eine Betriebsstätte haben. Insofern ist eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen geboten. Anderenfalls käme es zu verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlungen.

Bei den Fahrten des Klägers zu den verschiedenen Hochschulen handelt es sich daher nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG (Pendlerpauschale). Betriebsstätte in diesem Sinne ist nur ein Ort, an dem sich der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden, Landwirts oder Selbständigen befindet.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM vom 21.12.2011
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