Seniorenheim: Welche Unterbringungskosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?
FG Düsseldorf 21.2.2012, 10 K 2504/10 EDie Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in einem Seniorenstift. Das monatliche Entgelt für das Appartment betrug 3.532 €. Davon entfielen 2.527 € auf den Bestanteil Wohnen, 400 € auf die Verpflegung und 605 € auf die Betreuung. Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst ab. Die Klägerin war als pflegebedürftige Person nach ihrer Krankheit der Pflegestufe III zugeordnet worden.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2004 und 2005 machte die Klägerin die Aufwendungen, die mit dem Einzug in die Pflegeeinrichtung und der Pflegebedürftigkeit in Zusammenhang standen, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterbringung in der Senioreneinrichtung i.H. eines Tagessatzes von 50 € abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags sowie die nicht von der Pflegeversicherung erstatteten Pflegekosten.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Frage, welche Kosten der Unterbringung und Verpflegung bei Pflegebedürftigen, die zwar in einer Senioreneinrichtung leben, aber dort keinen Pflege-Wohnvertrag abgeschlossen haben, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 sind rechtmäßig.
Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung gehören regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG aus tatsächlichen Gründen. Allerdings kann auch im Fall der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33 EStG erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist.
Da Klägerin der Pflegestufe III zugeordnet worden war, waren die Kosten der Unterbringung in der Senioreneinrichtung zwar dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Allerdings waren sie nicht über den bereits vom Finanzamt anerkannten Betrag hinaus anzuerkennen. Es waren nämlich nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug der Senioreneinrichtung anfielen, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als außergewöhnliche Belastung ansetzbar. Eine solche, auf die subjektiven Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abstellende Betrachtungsweise, würde schließlich gegen den auch im Steuerrecht zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Für die Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Heimunterbringungskosten waren die Vorschriften des SGB XI heranzuziehen. Nach den Pflegesätzen im Bereich der Pflegestufe III beliefen sich die Kosten auf 26,20 € bis 50,43 €. Infolgedessen war es sachgerecht, den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Betrag für Unterkunft und Verpflegung in einer Senioreneinrichtung auf diesen Betrag zu begrenzen. Ungeachtet, dass bei der Klägerin keine Heimunterbringung vorlag, hat das Finanzamt gleichwohl bei ihr für Unterkunft und Verpflegung einen Tagessatz von 50 € anerkannt, und zwar zusätzlich zu den Pflegekosten. Durch diese Handhabung wurde die Klägerin im Vergleich mit anderen Pflegebedürftigen, die auch in Pflegestufe III eingruppiert sind und in einem Heim mittels Pflege-Wohnvertrag wohnen, keinesfalls benachteiligt, sondern gegenüber diesen bevorzugt.
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