22.08.2012

Sicherheitsüberprüfung der Bediensteten als Voraussetzung für AEO-Zertifikat

Die Erteilung eines AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" darf von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sog. Terrorismuslisten unterzieht. Die Prüfung, ob Bedienstete eines Unternehmens in den sog. Terrorismuslisten geführt werden, verstößt weder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen noch verlangt sie Unzumutbares vom Unternehmen oder seinen Bediensteten.

BFH 19.6.2012, VII R 43/11
Hintergrund:
Im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hat die EU Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen. Danach ist es (u.a.) verboten, Personen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen und die in den Anhängen dieser Verordnungen (sog. Terrorismuslisten) namentlich aufgeführt sind, Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Seit Januar 2008 können in der EU ansässige, im grenzüberschreitenden Warenverkehr tätige Unternehmen den Status des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorised Economic Operator -AEO-) beantragen. Dieser Status, der besonders zuverlässigen und vertrauenswürdigen Unternehmen verliehen wird, berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen sowie zur Inanspruchnahme bestimmter Vereinfachungen bei der Abwicklung und Bewilligung von Zollverfahren.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin beantragte im Februar 2009 beim beklagten Hauptzollamt die Bewilligung des Status eines AEO und die Erteilung des AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit". In dem von der Klägerin ausgefüllten und dem Antrag beigefügten Fragenkatalog der Zollverwaltung gab die Klägerin auf die Frage zu Sicherheitsüberprüfungen für Bewerber an, es sei je nach Einsatzort und Funktion ein Führungszeugnis oder eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderlich. Das Hauptzollamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin überprüfe ihre in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten nicht in ausreichendem Umfang.

Es fehle an Überprüfungen der Bediensteten anhand der Listen der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (VO Nr. 2580/2001) des Rates vom 27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (VO Nr. 881/2002) des Rates vom 27.5.2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH ohne Erfolg.

Die Gründe:
Das Hauptzollamt darf die Erteilung des begehrten Zertifikats von solchen Kontrollen des Personals abhängig machen.

Laut Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) müssen für die Erteilung eines AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" die Voraussetzungen der Art. 14h bis Art. 14k ZKDVO erfüllt sein. Zu diesen Voraussetzungen gehört gem. Art. 14k Abs. 1 Buchst. f ZKDVO, dass der Antragsteller, soweit dies gesetzlich zulässig ist, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht und regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vornimmt. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil sie ihre Bediensteten nicht - wie vom Hauptzollamt verlangt - anhand der Listen der VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 überprüft.

Die als Bedingung für die Erteilung des Zertifikats verlangte Überprüfung der Bediensteten anhand der Terrorismuslisten ist gesetzlich zulässig. Die seitens der Revision angeführten datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen nicht. Die Klägerin ist mit ihrem Unternehmen in einem Bereich tätig, an den bestimmte öffentlich-rechtliche Sicherheitsanforderungen gestellt werden. Sie darf insbes. keine Bediensteten beschäftigen, die in den Listen aufgeführt sind. Dies ergibt sich aus dem gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 2580/2001 sowie Art. 2 Abs. 2 und 3 VO Nr. 881/2002 bestehenden Verbot, diesen Personen direkt oder indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Begehrt die Klägerin für ihren Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs bestimmte Erleichterungen bei der Abwicklung ihrer Tätigkeit, wie sie mit der beantragten Erteilung eines AEO-Zertifikats verbunden sind, und erfordern diese Erleichterungen Sicherheitsvorkehrungen in Form einer Überprüfung des Personals der Klägerin, das im sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt wird oder werden soll, ist die Nutzung entsprechender Daten für die Entscheidung über die Begründung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses bzw. für dessen Durchführung unmittelbar erforderlich.

Die Prüfung, ob Bedienstete des klagenden Unternehmens in den Terrorismuslisten geführt werden, verlangt vom Unternehmen oder seinen Bediensteten i.Ü. auch nichts Unzumutbares. Für den Antragsteller als Arbeitgeber bedeutet es keinen Aufwand und keine Schwierigkeit, die ihm bekannten personenbezogenen Stammdaten seiner Bediensteten, wie Name, Anschrift, Geburtstag und Geburtsort, mit den Listen zu vergleichen. Auch schützenswerte Interessen der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten, die gegen eine solche Überprüfung sprechen, sind nicht erkennbar.

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BFH PM Nr. 59 vom 22.8.2012
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