04.02.2020

Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a.F. für nach dem 31.12.2007 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG in der vor dem Inkrafttreten des UntStRefG 2008 geltenden Fassung (EStG a.F.) sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt wurden, nicht mehr zulässig. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 52 Abs. 23 EStG dergestalt, dass sich Sonderabschreibungen für diese Güter, für die eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet worden war, noch nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. richten, ist nicht geboten, um eine verfassungswidrige Verletzung schützenswerten Vertrauens zu verhindern.

BFH v. 6.8.2019 - VIII R 26/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis mit dem Schwerpunkt Radiologie und Nuklearmedizin. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 2006 hatte sie für die künftige Anschaffung medizinischer Geräte und Ausstattungsgegenstände eine Ansparrücklage i.H.v. 154.000 € nach § 7g Abs. 3 EStG in der bis zum Inkrafttreten des UntStRefG 2008 geltenden Fassung (EStG a.F.) gebildet. Die Rücklage wurde im Jahr 2007 nach Anschaffung entsprechender Wirtschaftsgüter teilweise aufgelöst und belief sich zum 31.12.2007 noch auf 133.403 €.

Im Jahr 2008 erwarb die Klägerin weitere medizinische Geräte sowie Büroausstattung i.H.v. insgesamt 1,2 Mio. €. Den Restbetrag der im Jahr 2006 gebildeten Rücklage löste sie steuerunschädlich auf. Für die erworbenen Wirtschaftsgüter nahm sie Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 5 EStG n.F. von jeweils 15 € (2008), 85.117 € (2009), 84.640 € (2010) und 83.585 € (2011) in Anspruch.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die Sonderabschreibungen nicht an und erließ für die Streitjahre entsprechend geänderte Feststellungsbescheide.

Gründe:
Die Klägerin konnte im Streitfall keine Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG n.F. in Anspruch nehmen.

Nach § 7g Abs. 5 EStG n.F. können bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter den Voraussetzungen des Abs. 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach Abs. 5 ist nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG n.F. davon abhängig, dass der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG n.F. nicht überschreitet. Bei Betrieben, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen und ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, darf höchstens ein Gewinn von 100.000 € ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags erzielt worden sein.

Infolgedessen hat das FG zu Recht entschieden, dass die Klägerin in den Streitjahren keine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG n.F. in Anspruch nehmen konnte, denn nach den getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin im Jahr 2007 als dem Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung voranging, einen Gewinn von mehr als 100.000 € erzielt. Etwas anderes ergab sich, wie das FG ebenfalls zutreffend erkannt hatte, nicht daraus, dass die Regelung zu den Größenmerkmalen in § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG n.F. auf das "Wirtschaftsjahr" als Gewinnermittlungszeitraum Bezug nimmt, das sich nach § 4a EStG ausschließlich auf Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende bezieht.

Der Gesetzgeber hat in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und c EStG n.F. auch die der selbständigen Arbeit dienenden Betriebe in die Regelung zu den Größenmerkmalen einbezogen und damit - abweichend von § 4a EStG - den Gewinnermittlungszeitraum auch für Steuerpflichtige mit selbständigen Einkünften als "Wirtschaftsjahr" bezeichnet. Die von der Klägerin begehrten Sonderabschreibungen können, wie das FG zu Recht erkannt hat, auch nicht auf § 7g Abs. 1 EStG a.F. gestützt werden. Die Vorschrift findet im Streitfall keine Anwendung. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die wortlautgetreue Anwendung der Anwendungsregelungen in § 52 Abs. 23 EStG n.F. auch nicht zu einer verfassungswidrigen Verletzung schutzwürdigen Vertrauens. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot liegt, wie das FG zutreffend entschieden hat, nicht vor.
 
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