14.04.2020

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz

Das Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten und im Inland steuerlich freigestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG), verstößt gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung.

BFH v. 5.11.2019 - X R 23/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger wohnt im Inland und wird mit seiner Ehefrau für das Streitjahr 2012 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er erzielt als Angestellter eines ebenfalls im Inland ansässigen Unternehmens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt der inländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Während des Streitjahres war der Kläger von seinem Arbeitgeber überwiegend auf Baustellen in die Schweiz entsandt worden. Der während dieser Zeit erzielte Arbeitslohn wurde gemäß den Regelungen des DBA-Schweiz im Inland unter Progressionsvorbehalt steuerlich freigestellt. Die auf den inländischen Arbeitslohn entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigte das Finanzamt als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Dagegen versagte es den Abzug für diejenigen Beiträge, die auf den in der Schweiz erwirtschafteten Arbeitslohn entfielen, da insoweit unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen bestehe.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf  die Revision des Klägers hob der BFH die Entscheidung auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Gründe:
Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Beiträge des Klägers zur DRV Bund einfachgesetzlich insoweit vom Abzug ausgeschlossen sind, als sie auf den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn entfallen.

Das Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten und im Inland steuerlich freigestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG), verstößt gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung. Die durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) rückwirkend eingefügte Ausnahme vom Abzugsverbot in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG ist zwar nicht vom Wortlaut, wohl aber im Wege unionsrechtskonformer Auslegung auch für Fälle einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzuwenden. Dies gebietet der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, der sich auch auf den Inhalt des FZA erstreckt.

Die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG enthaltene Rückausnahme vom Abzugsverbot ist somit über ihren Wortlaut hinaus auch auf das Verhältnis zur Schweiz anwendbar. Die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung war erforderlich, da der Senat mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht beurteilen konnte, ob bzw. in welchem Umfang die streitigen Vorsorgeaufwendungen im Zuge der Besteuerung in der Schweiz tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben bzw. hätten finden können.
BFH online
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