Sonderwerbungskosten: Schuldzinsen müssen in wirtschaftlichem Zusammenhang zu der Einkunftsquelle stehen
BFH 25.5.2011, IX R 22/10Der Kläger hatte am 28.12.1998 eine Beteiligung an dem X-Fonds i.H.v. 100.000 DM zuzüglich eines Aufgeldes gezeichnet. Er bezahlte die 105.000 DM über sein bei der Z-Bank geführtes Girokonto, das damit zum 29.12.1998 belastet wurde. Infolgedessen betrug der Kontosaldo zum 31.12.1998 94.601 DM im Soll. Am 28.1.1999 überwies der Kläger 100.000 DM aus Eigenmitteln auf sein Konto, das damit zum 31.1.1999 mit einem Guthabensaldo abschloss.
Am 2.2.1999 erwarb der Kläger für 105.000 DM Anteile am Y-Fonds. Am 17.2.1999 kaufte er für 100.000 DM Anteile am A-Fonds. Nach diesen Geschäften wies sein Girokonto am 18.2.1999 einen Sollsaldo i.H.v. 207.581 DM aus. Am gleichen Tag schloss der Kläger bei der Z-Bank einen Kreditvertrag über vier Einzeldarlehen, und zwar über 35.000 DM (Darlehen 1), über 70.000 DM (Darlehen 2), über 80.000 DM (Darlehen 3) und über 25.000 DM (Darlehen 4). In diesem Vertrag hieß es u.a., dass "wir weder die Konstruktion des X-Fonds noch den Prospekt geprüft haben. Insofern erhalten Sie die Kreditmittel zur freien Verwendung. ... Sie uns sagten, dass Sie mit diesen Mitteln beabsichtigen, eine Beteiligung an obigem Fonds einzugehen ...".
Die Kreditsumme wurde am 24.2.1999 dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben, wodurch der zu diesem Zeitpunkt bestehende Sollsaldo entsprechend vermindert wurde. Der Kläger machte im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des X-Fonds für die Streitjahre 1999 bis 2003 Zinsaufwendungen aus den Darlehen 1 u. 2 als Sonderwerbungskosten geltend. Das Finanzamt kam dem allerdings nicht nach.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Zu Recht hatte das FG den begehrten Abzug der Zinsaufwendungen als (Sonder-)Werbungskosten wegen fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Erwerb der Beteiligung an dem X-Fonds versagt.
Schuldzinsen sind als Sonderwerbungskosten anzusehen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und damit für ein Darlehen geleistet wurden, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Sind die Einkünfte - wie hier - gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und gesondert festzustellen, müssen die Schuldzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang zu der Einkunftsquelle stehen, die Gegenstand dieser Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist. Die Feststellung, wofür das Darlehen im Einzelfall tatsächlich verwendet wurde, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Die objektive Beweislast für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige.
Zwar mag es zutreffen, dass der Kläger von vornherein beabsichtigt hatte, die Beteiligung am X-Fonds mit den Darlehen 1 u. 2 fremd zu finanzieren. Dies ergab sich aber nicht aus den Unterlagen. Denn weder die Bankbestätigung noch die sich aus dem Kreditvertrag ergebende Stückelung der Darlehen noch insbesondere der Kreditvertrag belegten diese Absicht. Auch die Anmerkung in dem Kreditvertrag, dass der Kläger "mit diesen Mitteln beabsichtige, eine Beteiligung an dem obigen Fonds (X-Fonds) einzugehen", änderte nichts daran. Der Kreditvertrag wies ein über vier Darlehen verteiltes Volumen von insgesamt 210.000 DM aus, wonach es eher nahelag, von einem Erwerb über die Gesamtsumme auszugehen.
Selbst wenn der Kläger die Einzahlung der 100.000 DM Eigenmittel mit der Verwendungsbestimmung "Beteiligungserwerb A-Fonds" versehen haben sollte, änderte das nichts an der Tatsache, dass mit diesen Eigenmitteln tatsächlich die anlässlich des Erwerbs der X-Fonds-Beteiligung durch die Überziehung erfolgte Fremdfinanzierung vollständig zurückgeführt wurde.
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