Spielhallen können Bewirtungskosten nur teilweise steuerlich absetzen
FG Köln v. 29.4.2021 - 10 K 2648/20
Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot sie diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rd. 30.000 € im Jahr.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt die Gewinne der Klägerin um 30 % dieser Aufwendungen. Es handele sich nicht lediglich um eine Aufmerksamkeit wie etwa einen Besprechungskaffee. Vielmehr lägen Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG den Gewinn nicht mindern dürften, soweit sie 70 % der Aufwendungen überstiegen. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage macht die Klägerin einen vollständigen Abzug der Kosten geltend.
Das FG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird dort unter dem Az. IX R 54/21 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht 30 % der Aufwendungen der Klägerin für die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an ihre Gäste nach § 8 Abs. 1 KStG bzw. § 7 Satz 1 GewStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG außerbilanziell hinzugerechnet.
Nach der Urteilsbegründung ist die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation dient.
Es handelt sich nicht um eine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulässt. Denn es handelt sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit; vielmehr soll sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.
FG Köln PM vom 11.10.2021
Die klagende GmbH betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot sie diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rd. 30.000 € im Jahr.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt die Gewinne der Klägerin um 30 % dieser Aufwendungen. Es handele sich nicht lediglich um eine Aufmerksamkeit wie etwa einen Besprechungskaffee. Vielmehr lägen Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG den Gewinn nicht mindern dürften, soweit sie 70 % der Aufwendungen überstiegen. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage macht die Klägerin einen vollständigen Abzug der Kosten geltend.
Das FG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird dort unter dem Az. IX R 54/21 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht 30 % der Aufwendungen der Klägerin für die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an ihre Gäste nach § 8 Abs. 1 KStG bzw. § 7 Satz 1 GewStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG außerbilanziell hinzugerechnet.
Nach der Urteilsbegründung ist die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation dient.
Es handelt sich nicht um eine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulässt. Denn es handelt sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit; vielmehr soll sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.