Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 EStDV
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 2.9.2024 - IV C 6 -S 2142/23/10001 :010, DOK 2024/0759213
EStDV § 60
Die Finanzverwaltung hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2024 bekannt gegeben.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV in Verbindung mit § 87a Absatz 6 AO durch Datenfernübertragung authentifiziert zu ermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.
Beschränkung des Schuldzinsenabzugs
Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu er mitteln.
Land - und Forstwirtschaft
In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.
Körperschaften
Körperschaften ermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 75. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen.
Härtefallregelung
Auf Antrag kann das FA entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.
BMF online
EStDV § 60
Die Finanzverwaltung hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2024 bekannt gegeben.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV in Verbindung mit § 87a Absatz 6 AO durch Datenfernübertragung authentifiziert zu ermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.
Beschränkung des Schuldzinsenabzugs
Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu er mitteln.
Land - und Forstwirtschaft
In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.
Körperschaften
Körperschaften ermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 75. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen.
Härtefallregelung
Auf Antrag kann das FA entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.