12.09.2024

Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG

Mit BMF-Schreiben v. 11.9.2024 hat die Finanzverwaltung die Anlage 13a 2024 bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.9.2024 - IV D 4 - S 2149/21/10001 :008, DOK 2024/0787956

EStG § 13a

Die Bekanntgabe betrifft die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2024.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 AO durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.

Die Anlage AV13a sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Härtefallregelung:

Auf Antrag kann das FA nach § 150 Absatz 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden.
BMF online
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