Steuerbarkeit von Vergleichszahlungen einer Bank wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung
FG Hamburg v. 8.12.2021, 2 K 53/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat auf Vorschlag der X-Bank, mit der er einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen hatte, Anteile an Publikumskommanditgesellschaften erworben. Wegen diverser Pflichtverletzungen erhob der Kläger zivilgerichtliche Klagen gegen die X-Bank sowie die Gründungsgesellschafter bzw. Initiatoren der Fondsgesellschaften. Nach teilweise durchgeführter gerichtlicher Beweisaufnahme schlossen der Kläger und die X-Bank im Jahr 2016 einen Vergleich, nach welchem der Kläger die zivilgerichtlichen Klagen zurücknahm und die X-Bank sich verpflichtete, an den Kläger eine Vergleichszahlung zu leisten.
Das Finanzamt behandelte zwar die Rechtsverfolgungskosten als Sonderbetriebsausgaben, berücksichtigte aber die anteiligen Vergleichszahlungen jeweils in voller Höhe als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers aus seinen Beteiligungen an den Beigeladenen. Auf dieser Grundlage erließ er entsprechende Feststellungsbescheide. Hiergegen wandte der Kläger sich gerichtlich. Er war der Ansicht, die Vergleichszahlung sei nicht als Sonderbetriebseinnahme i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG zu qualifizieren. Betriebseinnahmen seien nur die betrieblich veranlassten Vermögenszugänge in Geld oder Geldeswert.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren ist bei BFH unter dem Az. IV B 6/22 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat im Ergebnis zutreffend die Vergleichszahlung aus dem gerichtlichen Vergleich als steuerpflichtige Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erfasst.
Die Vergleichszahlungen führten zu Sonderbetriebseinnahmen des Klägers im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den Beigeladenen. Die Vergleichszahlung einer Bank wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Publikumskommanditgesellschaften ist als Sonderbetriebseinnahme steuerbar, wenn - wie hier - bei wertender Gesamtschau über das Bündel vermeintlicher Pflichtverletzungen ein hinreichend enger wirtschaftlicher Bezug zwischen schadenstiftendem Ereignis, der Vergleichszahlung und der Mitunternehmerstellung des Steuerpflichtigen besteht und die Vergleichszahlung dazu dient, den sich aus diesem Bündel an vermeintlichen Pflichtverletzungen ergebenden Schaden zu ersetzen.
Der Umstand, dass die Vergleichszahlung auf einer (vermeintlichen) Pflichtverletzung der Bank beruht, die zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als der Steuerpflichtige noch nicht Mitunternehmer der Gesellschaft war, steht der Steuerbarkeit der Vergleichszahlung als Sonderbetriebseinnahme nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil v. 17.3.2021 - IV R 20/18; entgegen Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 5.6.2018 - 5 K 5280/16). Die Vergleichszahlung beeinflusst nicht als Minderung von Anschaffungskosten den jeweiligen Gewinnanteil des Steuerpflichtigen aus seinen Beteiligungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 1 EStG).
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FG Hamburg Newsletter v. 1.4.2022
Der Kläger hat auf Vorschlag der X-Bank, mit der er einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen hatte, Anteile an Publikumskommanditgesellschaften erworben. Wegen diverser Pflichtverletzungen erhob der Kläger zivilgerichtliche Klagen gegen die X-Bank sowie die Gründungsgesellschafter bzw. Initiatoren der Fondsgesellschaften. Nach teilweise durchgeführter gerichtlicher Beweisaufnahme schlossen der Kläger und die X-Bank im Jahr 2016 einen Vergleich, nach welchem der Kläger die zivilgerichtlichen Klagen zurücknahm und die X-Bank sich verpflichtete, an den Kläger eine Vergleichszahlung zu leisten.
Das Finanzamt behandelte zwar die Rechtsverfolgungskosten als Sonderbetriebsausgaben, berücksichtigte aber die anteiligen Vergleichszahlungen jeweils in voller Höhe als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers aus seinen Beteiligungen an den Beigeladenen. Auf dieser Grundlage erließ er entsprechende Feststellungsbescheide. Hiergegen wandte der Kläger sich gerichtlich. Er war der Ansicht, die Vergleichszahlung sei nicht als Sonderbetriebseinnahme i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG zu qualifizieren. Betriebseinnahmen seien nur die betrieblich veranlassten Vermögenszugänge in Geld oder Geldeswert.
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Die Vergleichszahlungen führten zu Sonderbetriebseinnahmen des Klägers im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den Beigeladenen. Die Vergleichszahlung einer Bank wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Publikumskommanditgesellschaften ist als Sonderbetriebseinnahme steuerbar, wenn - wie hier - bei wertender Gesamtschau über das Bündel vermeintlicher Pflichtverletzungen ein hinreichend enger wirtschaftlicher Bezug zwischen schadenstiftendem Ereignis, der Vergleichszahlung und der Mitunternehmerstellung des Steuerpflichtigen besteht und die Vergleichszahlung dazu dient, den sich aus diesem Bündel an vermeintlichen Pflichtverletzungen ergebenden Schaden zu ersetzen.
Der Umstand, dass die Vergleichszahlung auf einer (vermeintlichen) Pflichtverletzung der Bank beruht, die zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als der Steuerpflichtige noch nicht Mitunternehmer der Gesellschaft war, steht der Steuerbarkeit der Vergleichszahlung als Sonderbetriebseinnahme nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil v. 17.3.2021 - IV R 20/18; entgegen Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 5.6.2018 - 5 K 5280/16). Die Vergleichszahlung beeinflusst nicht als Minderung von Anschaffungskosten den jeweiligen Gewinnanteil des Steuerpflichtigen aus seinen Beteiligungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 1 EStG).
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