Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.9.2021 III C 3 - S 7156/19/10002 :006, DOK 2021/1008637
UStG § 4 Abs. 3 Buchstabe a
Mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 - III C 3 - S 7156/19/10002 :001, BStBl I 2020, 235 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an das EuGH-Urteil vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C. dahingehend angepasst, dass Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE um den Hinweis erweitert wurde, dass die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG grundsätzlich nur für die Leistungen des Hauptfrachtführers, nicht aber für Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht kommt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die grenzüberschreitende Beförderung oder andere sonstige Leistung unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet wird.
In der Praxis sind Zweifelsfragen zur Person des Versenders im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere bei programmgesteuerten Abläufen, aufgekommen. Um den Unternehmern mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, wurde die im BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 verankerte Nichtbeanstandungsregelung, wonach es für vor dem 1. Juli 2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE angewendet wird, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert ( BMF-Schreiben v. 14. 10. 2020 - III C 3 - S 7156/19/10002 :002, BStBl I 2020, 1015.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 und in Abschnitt 4.3.4 entsprechend aktualisiert.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden.
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UStG § 4 Abs. 3 Buchstabe a
Mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 - III C 3 - S 7156/19/10002 :001, BStBl I 2020, 235 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an das EuGH-Urteil vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C. dahingehend angepasst, dass Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE um den Hinweis erweitert wurde, dass die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG grundsätzlich nur für die Leistungen des Hauptfrachtführers, nicht aber für Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht kommt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die grenzüberschreitende Beförderung oder andere sonstige Leistung unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet wird.
In der Praxis sind Zweifelsfragen zur Person des Versenders im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere bei programmgesteuerten Abläufen, aufgekommen. Um den Unternehmern mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, wurde die im BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 verankerte Nichtbeanstandungsregelung, wonach es für vor dem 1. Juli 2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE angewendet wird, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert ( BMF-Schreiben v. 14. 10. 2020 - III C 3 - S 7156/19/10002 :002, BStBl I 2020, 1015.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 und in Abschnitt 4.3.4 entsprechend aktualisiert.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden.