Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück enden nicht an der Grundstücksgrenze
FG Berlin-Brandenburg 15.8.2012, 7 K 7310/10Die Kläger lebten in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an, wofür die Kläger die Kosten zu tragen hatten.
Diese Aufwendungen machten die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a EStG geltend. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 56/12 anhängig.
Die Gründe:
Die Anschlussarbeiten sind als nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger anzusehen.
Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a EStG sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Hierzu gehört auch der damit verbundene Grund und Boden. Die Steuerermäßigung beschränkt sich jedoch nach § 35a EStG nicht nur auf Leistungen, die genau innerhalb der räumlichen Grenzen des Grundstücks erbracht werden. Vielmehr sind die streitigen Erschließungsleistungen auch insoweit begünstigt, als die Arbeiten auf öffentlichem Straßenland vor dem Grundstück der Kläger durchgeführt wurden.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Anschlusskosten den Klägern von einem Träger öffentlicher Gewalt durch Verwaltungsakt auferlegt wurden. Die einschlägige Vorschrift des § 35a EStG stellt allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handelt.
Zu Recht hat das Finanzamt aber darauf hingewiesen, dass die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen nicht allein Arbeitskosten i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 3 EStG umfassen. Denn der Bau von Hausanschlüssen für Trinkwasser und Abwasser geht mit dem Verbrauch von Rohr- und Dichtungsmaterialien einher. Da die Kläger keine Angaben zu den Kosten des verbauten Materials gemacht haben, hat das FG den Anteil der Arbeitskosten am Gesamtaufwand auf 60 Prozent geschätzt; bei streitigen Aufwendungen von rd. 1.600 € entfallen 970 € auf Arbeitskosten.