12.12.2012

Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte

Eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin erzielt in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies gilt auch in Fällen, in denen die GmbH lediglich eine Haftungsvergütung erhält und am Vermögen und Gewinn der KG nicht beteiligt ist.

BFH 10.10.2012, VIII R 42/10
Der Sachverhalt:
Nachdem durch Änderung des StBerG und der WPO die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden waren, firmierte die Klägerin ihre Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ab 2008 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschafterstruktur änderte sich insoweit, als die bislang persönlich haftenden Gesellschafter in die Rechtsstellung eines Kommanditisten wechselten, während die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin eintrat. Die GmbH erhielt lediglich eine Haftungsvergütung und war nicht am Vermögen und Gewinn der KG beteiligt.

Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit der Klägerin im Hinblick darauf, dass seit 2008 eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist, ab 2008 als gewerblich. Die Klägerin war hingegen der Ansicht, sie sei nach der Art ihrer Tätigkeit wie in den Jahren zuvor auch im Streitjahr freiberuflich tätig gewesen. Ihre Tätigkeit sei weder gewerblich geprägt noch werde sie durch Abfärbung aufgrund teilweiser gewerblicher Tätigkeit oder aufgrund mitunternehmerischer Beteiligung einer berufsfremden Person in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert.

Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb ohne Erfolg.

Die Gründe:
Da die GmbH hier Mitunternehmerin der Klägerin und selbst gewerblich und nicht freiberuflich tätig war, wurde auch die Klägerin insgesamt gewerbesteuerpflichtig.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung entfaltet eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S.v. § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Das Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter als Steuerpflichtiger die Hauptmerkmale des freien Berufs in eigener Person positiv erfüllen muss. Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Eine GmbH erzielt gem. § 8 Abs. 2 KStG in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie kann daher keine freiberuflichen Einkünfte beziehen, selbst wenn sie durch ihre Organe, insbesondere durch ihre Geschäftsführer, der Art nach ausschließlich freiberuflich tätig ist und sowohl diese als auch sämtliche Gesellschafter die persönliche Qualifikation für eine freiberufliche Tätigkeit besitzen. Einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich ist eine GmbH deshalb bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft als "berufsfremde Person" zu werten.

Das FG war auch zu Recht von einer Mitunternehmerstellung der GmbH ausgegangen. Die GmbH besitzt Mitunternehmerinitiative, auch wenn diese aufgrund der vertraglichen Gestaltungen nur schwach ausgeprägt war. Denn sie war zumindest Vertreterin der Klägerin. Nach BGH-Rechtsprechung kann dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft zwar die Geschäftsführungsbefugnis, nicht aber die Vertretungsbefugnis entzogen werden. Darüber hinaus hatte die GmbH die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten, die den in § 716 Abs. 1 BGB geregelten Kontrollrechten bzw. den Rechten, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen, angenähert sind. Letztlich war auch ein Mitunternehmerrisiko der GmbH zu bejahen und selbst die Entwicklungsgeschichte des § 50 StBerG sprach dafür, dass die Klägerin gewerbesteuerpflichtig ist.

Linkhinweis:

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