Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2010
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2010 sind die Erklärungen
- zur Einkommensteuer,
- zur Körperschaftsteuer,
- zur Gewerbesteuer,
- zur Umsatzsteuer sowie
- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG
nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.2011 bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2010/2011 folgt.
II. Fristverlängerung
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i.S.d. §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Abs. 2 die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2011 verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Abs. 2), tritt an die Stelle des 31.12.2011 der 31.5.2012.
(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 29.2.2012 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Abs. 2 bis zum 31.7.2012 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2010 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2010 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 UStG).
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