Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 24.2.2025 - IV C 6 - S 2296-a/00031/001/005, DOK COO.7005.100.2.11389918
EStG § 35
In Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 3.11.2016 hat die Finanzverwaltung den Satz "Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO" durch folgenden Satz ersetzt: "Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen."
BMF online
EStG § 35
In Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 3.11.2016 hat die Finanzverwaltung den Satz "Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO" durch folgenden Satz ersetzt: "Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen."