21.10.2021

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG)

Mit BMF-Schreiben v. 15.10.2021 hat die Finanzverwaltung zu Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens sowie zu Bescheinigungen für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.10.2021 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :004, DOK 2021/1087189

EStG § 35c

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) erfüllt sind. Gemäß § 2 Absatz 2 ESanMV sind auch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt.

Nachfolgend beschäftigt sich das BMF-Schreiben ausführlich mit
  • dem Muster für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (Muster I)
  • dem Muster für die Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach
  • § 88 GEG (Muster II)
  • der Bescheinigung bei energetischen Maßnahmen für eine Wohnungseigentümergemeinschaft sowie der
  • Bescheinigung bei unterschiedlicher Nutzung einzelner Gebäudeteile in einem Gebäude.
BMF online
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