Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern
Kurzbesprechung
BFH v. 20.4.2023 - VI R 24/20
AO § 5, § 85, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
BGB § 259 Abs. 1, § 611
EStG § 11 Abs. 2 S 1, § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, § 35a Abs. 3 Satz 1, § 35a Abs. 5 Satz 3
NMV 1970 § 29 Abs. 2 Satz 1
Die Steuerpflichtigen wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. FA und nachfolgend auch das FG lehnten dies ab. Die eingelegte Revision hatte jedoch Erfolg.
Der BFH entschied, dass der Steuerermäßigung nicht entgegensteht, wenn Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z.B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Denn für die Gewährung der Steuerermäßigung reicht es aus, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute gekommen.
Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht (Anlage 2 des Schreibens des BFH v. 9.11.2016, BStBl. I 2016, 1213). Aus beiden muss sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem FA oder im Klageverfahren dem FG unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.
Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wonungseigentümergemeinschaft - regelmäßig vertreten durch deren Verwalter - erfolgt ist.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO § 5, § 85, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
BGB § 259 Abs. 1, § 611
EStG § 11 Abs. 2 S 1, § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, § 35a Abs. 3 Satz 1, § 35a Abs. 5 Satz 3
NMV 1970 § 29 Abs. 2 Satz 1
Die Steuerpflichtigen wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. FA und nachfolgend auch das FG lehnten dies ab. Die eingelegte Revision hatte jedoch Erfolg.
Der BFH entschied, dass der Steuerermäßigung nicht entgegensteht, wenn Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z.B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Denn für die Gewährung der Steuerermäßigung reicht es aus, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute gekommen.
Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht (Anlage 2 des Schreibens des BFH v. 9.11.2016, BStBl. I 2016, 1213). Aus beiden muss sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem FA oder im Klageverfahren dem FG unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.
Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wonungseigentümergemeinschaft - regelmäßig vertreten durch deren Verwalter - erfolgt ist.