13.03.2025

Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG

1. Eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie gehört bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen.
2. Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für die betriebliche Tätigkeit sind durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers als Präsident einer Berufskammer (mit-)veranlasst. Sie sind bei der Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung ausschließlich Betriebsausgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt, zu berücksichtigen.
3. § 48 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes gilt auch für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 01.01.2024 bereits anhängige Klageverfahren (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.08.2024 - IV R 1/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Kurzbesprechung
BFH v. 19.11.2024 - VIII R 29/23

EStG § 3 Nr 12 S 2, EStG § 3c Abs 1
FGO § 48


Streitig war, ob die bei der Steuerpflichtigen in den Jahren 2012 und 2013 (Streitjahre) als Sonderbetriebseinnahmen erfassten Aufwandsentschädigungen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit des A (Beigeladener) als Präsident einer Berufskammer in voller Höhe nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind.

Der BFH entschied, dass das FG die als Sonderbetriebseinnahmen erfassten Aufwandsentschädigungen des Beigeladenen zu Unrecht nicht in voller Höhe gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG als steuerfrei behandelt hatte.

Nach dieser Vorschrift sind Bezüge steuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

Im Streitfall waren die Voraussetzungen der Regelung erfüllt. Die Berufskammer stellt eine öffentliche Kasse im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dar, da es sich um die Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt. Die Aufwandsentschädigungen wurden an den Beigeladenen auch als eine öffentliche Dienste leistende Person gezahlt. Zu den öffentlichen Diensten im Sinne der Vorschrift gehört neben der Ausübung einer eigentlichen hoheitlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Gesamtbereich der hoheitlichen Verwaltung einschließlich der schlichten Hoheitsverwaltung. Hierzu zählt auch die Tätigkeit als Präsident der Berufskammer.

M Streitfall überstiegen die Aufwandsentschädigungen auch nicht den steuerfrei ersetzbaren Aufwand im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, da Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für die betriebliche Tätigkeit durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers als Präsident einer Berufskammer (mit-)veranlasst sind. Sie sind bei der Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung ausschließlich Betriebsausgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt, zu berücksichtigen.

Im Streitfall handelte es sich auch nicht um Entschädigungen für Verdienstausfall oder für Zeitverlust. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung gewährte nach seinem Wortlaut Aufwandsentschädigungen und knüpfte auch hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung nicht an einen dem Beigeladenen oder der Gesellschaft entgangenen Gewinn wie bei einer Verdienstausfallentschädigung an.
Verlag Dr. Otto Schmidt