08.03.2012

Steuerhehlerei ist auch vor Beendigung der vorangegangenen Steuerhinterziehung möglich

Zwar entspricht es allgemeiner Auffassung, dass Sachhehlerei grundsätzlich eine abgeschlossene Vortat erfordert. Steuerhehlerei kann allerdings - jedenfalls in Form der Absatzhilfe - auch vor Beendigung der vorangegangenen Steuerhinterziehung begangen werden.

BGH 9.2.2012, 1 StR 438/11
Der Sachverhalt:
Der Angeklagte war an Geschäften mit unversteuert, d.h. ohne Anmeldung von deutscher Tabaksteuer nach Deutschland verbrachten Zigaretten beteiligt. Nachdem die Zigaretten (10.000 Stangen der Marke "Jin Ling") bereits im Inland waren, war der ursprünglich vorgesehene Abnehmer abgesprungen. Daraufhin wandte sich der Organisator des Ganzen hilfesuchend an den bis dahin am Geschehen unbeteiligten Angeklagten mit der Bitte, er brauche Lagerfläche und einen Abnehmer.

Der Angeklagte nahm Kontakt mit O. auf, der an der Abnahme der Zigaretten interessiert war. Der Angeklagte, die Transporteure, O. und ein Partner O. s trafen sich an einer Raststätte. Das Geschäft kam zustande, der Partner O. s dirigierte den Lastwagen mit den Zigaretten in eine Lagerhalle O. s. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Geschäfts aus der Lieferung 1.500, mit logistischer Hilfe eines Partners von O. von ihm dann weiterverkaufte Stangen Zigaretten zu einem Vorzugspreis, wobei er letztlich mit D. abrechnete.

Das LG hatte hinsichtlich der gesamten Lieferung gewerbsmäßige Steuerhehlerei gem. § 374 AO in Form von Absatzhilfe angenommen. Die Revision war hingegen der Ansicht, soweit der Angeklagte vor Übernahme der 1.500 Stangen gehandelt habe, seien die Zigaretten insgesamt noch nicht "zur Ruhe gekommen", die Steuerhinterziehung also noch nicht beendet gewesen. Daher könne er insoweit auch keine Steuerhehlerei begangen haben, es liege vielmehr Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor.

Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten allerdings.

Die Gründe:
Es waren keine den Angeklagten belastende Rechtsfehler ersichtlich.

Als der Angeklagte Kontakt mit O. aufnahm, war die Steuerhinterziehung zwar bereits vollendet, aber noch nicht beendet, da die Zigaretten bereits im Inland, aber noch nicht "zur Ruhe gekommen". Richtig ist, dass es unterschiedlich beurteilt wird, ob Steuerhehlerei nur nach Beendigung der Vortat begangen werden kann. Nach Auffassung des Senats kann Steuerhehlerei jedenfalls in Form der Absatzhilfe auch vor Beendigung der vorangegangenen Steuerhinterziehung begangen werden.

Zwar entspricht es allgemeiner Auffassung, dass Sachhehlerei grundsätzlich eine abgeschlossene Vortat erfordert. Jedoch kann für Sachhehlerei sogar eine nur versuchte Tat als Vortat dann ausreichen, wenn diese den Vortäter bereits in den Besitz der Sache gebracht hat. Dieser Gesichtspunkt ist hier nicht einschlägig, weil die vorangegangene Steuerhinterziehung nicht unmittelbar an die rechtswidrige Erlangung von Sachherrschaft anknüpfte. Doch wenn sogar eine nur versuchte Vortat Grundlage der Sachhehlerei sein kann, zeigt dies, dass nicht allein auf das formale Stadium der Vortat abzustellen ist, sondern dass auch die tatsächlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen sind. Gründe für die Annahme, dass dies nur für Sachhehlerei, aber nicht für Steuerhehlerei gelten würde, waren nicht ersichtlich.

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