Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.9.2024 - IV C 2 - S 2742/19/10004 :003, DOK 2024/0721520
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Der BFH hat mit Urteil v. 28. 9. 2022 - VIII R 20/20 entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der Aussage im BMF-Schreiben v. 17. 12. 2013 - IV C 2-S 2750-a/11/10001, BStBl. I 2014, 63, wonach die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung einer GmbH voraussetzt, dass entweder im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Absatz 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt wurde oder die Satzung eine Klausel enthält, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig e r eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann.
Das BMF folgt nun der Rechtsauffassung des BFH mit entsprechend erläuterten Rechtsfolgen für eine GmbH und eine Aktiengesellschaft. Das BMF-Schreiben v. 4.9.2024 ersetzt das BMF-Schreiben v. 17.12.2013 - IV C 2-S 2750-a/11/10001, BStBl I 2014, 63 und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
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EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Der BFH hat mit Urteil v. 28. 9. 2022 - VIII R 20/20 entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der Aussage im BMF-Schreiben v. 17. 12. 2013 - IV C 2-S 2750-a/11/10001, BStBl. I 2014, 63, wonach die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung einer GmbH voraussetzt, dass entweder im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Absatz 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt wurde oder die Satzung eine Klausel enthält, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig e r eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann.
Das BMF folgt nun der Rechtsauffassung des BFH mit entsprechend erläuterten Rechtsfolgen für eine GmbH und eine Aktiengesellschaft. Das BMF-Schreiben v. 4.9.2024 ersetzt das BMF-Schreiben v. 17.12.2013 - IV C 2-S 2750-a/11/10001, BStBl I 2014, 63 und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.