13.03.2025

Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.

Kurzbesprechung
BFH v. 21.11.2024 - VI R 12/22

EStG § 8 Abs 1 S 1, EStG § 18 Abs 1 Nr. 1 S 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 2, EStG § 22 Nr 3 S 1
HSchulG NW § 35 Abs 3 S 1


Im Streitjahr erzielte der Steuerpflichtige hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Professor an einer Hochschule sowie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Dozent und Berater. Zudem erhielt er on einem Institut einen Wissenschaftspreis für seine Habilitationsschriften.

Das FA berücksichtigte das Preisgeld bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus freiberuflicher Tätigkeit. Im Einspruchsverfahren ordnete das FA das Preisgeld den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Nach erfolglosem Klageverfahren hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und entschied mit der Stattgabe der Klage, dass es sich bei dem Preisgeld nicht um eine steuerbare Einnahme des Steuerpflichtigen handelt.

1. Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Eine Veranlassung von Bezügen und Vorteilen durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Im Streitfall stand der Wissenschaftspreis in keinerlei Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, denn der Steuerpflichtige hatte die Habilitationsschriften zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst. Das Institut hatte mit dem Wissenschaftspreis vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen gewürdigt und ausgezeichnet. Das damit zusammenhängende Preisgeld war dem Steuerpflichtigen mithin nicht als Anerkennung für dessen gegenüber der Hochschule geleisteten Dienste zugewandt worden.

2. Keine freiberuflichen Einkünfte

Im Streitfall bestand kein tatsächlicher und wirtschaftlicher (Veranlassungs-)Zusammenhang des Preises mit der freiberuflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Dozent und Berater. Denn der Steuerpflichtige wurde mit dem Wissenschaftspreis nicht für seine (unternehmerische) Lehr- und Beratungstätigkeit, sondern für seine Habilitationsschriften ausgezeichnet. Er hatte das Preisgeld folglich nicht aus auf sein Unternehmen bezogenen Gründen (als Betriebsinhaber) vereinnahmt. Vielmehr sollte der Preis ausweislich der Förderrichtlinien des Instituts der Wissenschaftsförderung dienen und wies damit keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf.

3. Keine Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG

Die Auszahlung des Preisgeldes an den Steuerpflichtigen stellte auch keine Einnahme aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG dar. Denn im Streitfall war nicht ersichtlich, dass der Steuerpflichtige die Habilitationsschriften "um des Wissenschaftspreises willen" verfasst hatte. Dieser wurde ihm vielmehr aus gesellschaftspolitischen Zwecken (Wissenschaftsförderung) verliehen. Der Wissenschaftspreis stellte daher kein leistungsbezogenes Entgelt für die vom Steuerpflichtigen angefertigten Habilitationsschriften dar.
Verlag Dr. Otto Schmidt