Steuerliche Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses
Kurzbesprechung
BFH v. 28. 9. 2022 - VIII R 20/20
EStG § 20 Abs 1 Nr1 1 S 1, § 20 Abs 1 Nr. 1 S 2
AO § 42, § 173 Abs 1 Nr. 1
KStG § 32a Abs 1 S 1
Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2012 bis 2015 zu 50% an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer 50%-Gesellschafter war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der Steuerpflichtige war. Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren jeweils einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Diese waren daher entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG).
Das FA sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung der Vorabgewinne als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüttungsbeträge beim Steuerpflichtigen als Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der Besteuerung.
Der BFH entschied jedoch, dass die einstimmig gefassten Ausschüttungsbeschlüsse als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlüsse der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Denn es lagen nur offene Gewinnausschüttungen der GmbH 1 an die GmbH 2 und keine Ausschüttungen an den Steuerpflichtigen vor.
Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge beim Steuerpflichtigen aufgrund eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO kam nicht in Betracht, da die zivilrechtlich wirksam beschlossenen inkongruenten Ausschüttungen steuerlich anzuerkennen sind. Dem Steuerpflichtigen war aufgrund der Ausschüttungen der GmbH 1 nur an die GmbH 2 auch kein gesetzlich nicht vorgesehener steuerlicher Vorteil i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO entstanden.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 20 Abs 1 Nr1 1 S 1, § 20 Abs 1 Nr. 1 S 2
AO § 42, § 173 Abs 1 Nr. 1
KStG § 32a Abs 1 S 1
Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2012 bis 2015 zu 50% an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer 50%-Gesellschafter war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der Steuerpflichtige war. Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren jeweils einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Diese waren daher entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG).
Das FA sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung der Vorabgewinne als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüttungsbeträge beim Steuerpflichtigen als Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der Besteuerung.
Der BFH entschied jedoch, dass die einstimmig gefassten Ausschüttungsbeschlüsse als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlüsse der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Denn es lagen nur offene Gewinnausschüttungen der GmbH 1 an die GmbH 2 und keine Ausschüttungen an den Steuerpflichtigen vor.
Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge beim Steuerpflichtigen aufgrund eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO kam nicht in Betracht, da die zivilrechtlich wirksam beschlossenen inkongruenten Ausschüttungen steuerlich anzuerkennen sind. Dem Steuerpflichtigen war aufgrund der Ausschüttungen der GmbH 1 nur an die GmbH 2 auch kein gesetzlich nicht vorgesehener steuerlicher Vorteil i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO entstanden.