Steuerliche Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 9.7.2021 - GZ IV C 1 - S 2252/19/10035 :014, DOK 2021/0726914
Kapitalertragsteuerabzug
Das BMF-Schreiben gibt zunächst eine Begriffsbestimmung, beschreibt sodann die materiell-rechtliche Ausgangssituation, legt die Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-Gestaltungen dar, und erläutert in einer beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung von Fallgestaltungen bei Cum/Cum-Gestaltungen die steuerlichen Folgen.
Bei Vorliegen von Cum/Cum-Sachverhalten besteht dann eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO, wenn der Steuerpflichtige nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass er diese Sachverhalte in seiner Steuererklärung objektiv unrichtig oder unvollständig erklärt hat und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist.
Das BMF-Schreiben v. 9.7.2021 ersetzt das BMF-Schreiben vom 17.7.2017 und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
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Kapitalertragsteuerabzug
Das BMF-Schreiben gibt zunächst eine Begriffsbestimmung, beschreibt sodann die materiell-rechtliche Ausgangssituation, legt die Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-Gestaltungen dar, und erläutert in einer beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung von Fallgestaltungen bei Cum/Cum-Gestaltungen die steuerlichen Folgen.
Bei Vorliegen von Cum/Cum-Sachverhalten besteht dann eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO, wenn der Steuerpflichtige nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass er diese Sachverhalte in seiner Steuererklärung objektiv unrichtig oder unvollständig erklärt hat und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist.
Das BMF-Schreiben v. 9.7.2021 ersetzt das BMF-Schreiben vom 17.7.2017 und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.