Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Epilepsie- bzw. Anfallswarnhund
FG Baden-Württemberg 30.11.2016, 2 K 2338/15Die Klägerin ist zu 100 Prozent schwerbehindert. Es wurden die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) festgestellt. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Sie war der Ansicht, die Unterbringung des Hundes sei wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich gewesen.
Zum anderen machte die Klägerin Aufwendungen für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, da dieser zum Assistenzhund zur Vermeidung von gefährlichen Situationen ausgebildet worden war. Der Hund begleitet die Klägerin bei Fahrten im Rollstuhl. Er kann aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen. Die Klägerin war der Ansicht, die Aufwendungen für den Hund seien daher unvermeidlich gewesen. Zumindest sei der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 S. 2 EStG anzusetzen.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für die Unterbringung des Hundes in der Tierpension nicht. Jedoch berücksichtigte es den Pflege-Pauschbetrag, obwohl die Klägerin nicht hilflos i.S.d. § 33b Abs. 6 S. 1 EStG war. Ein Abzug der betreffenden Aufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag komme allerdings nicht in Betracht.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VI B 13/17 anhängig.
Die Gründe:
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 war rechtmäßig.
Der Steuerpflichtige hat in Fällen wie dem vorliegenden ein Wahlrecht: Behindertenpauschbetrag oder steuerliche Berücksichtigung der Einzelaufwendungen. Da die Klägerin den Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen hatte, waren nach dem Wortlaut des § 33b EStG keine Einzelaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Denn mit dem Pauschbetrag waren aus Vereinfachungsgründen unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten. Infolgedessen kam auch keine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zur Anwendung.
Außerdem hatte die Klägerin auch keine haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch genommen. Schließlich war der Hund zeitlich befristet in einer Hundepension aufgenommen worden. Dessen "außerhäusliche" Betreuung stand somit in keinem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt der Klägerin. Es konnte offen gelassen werden, ob die Aufwendungen für den Hund der Klägerin zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig anzusehen waren.
Bedenken hatte der Senat, da der Hund zum Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht ausgebildet gewesen war und der Nachweis gefehlt hatte, dass die Aufwendungen für dessen Anschaffung krankheitsbedingt zwangsläufig waren. Ein vor Erwerb ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hatte nicht vorgelegen.
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