16.02.2022

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat die hat die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben vom 21.12.2017 (BStBl I 2018, 93), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 17.2.2020 (BStBl I, 2013), mit BMF-Schreiben vom 11.2.2022 geändert.

BMF-Schreiben
IV C 3 - S 2015/22/10001 :001 - DOK 2022/0113436

§ 10a EStG, § 91 EStG


Die Einleitung vor der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden."

Die Randziffer 96 wird durch die Streichung von Satz 2 wie folgt gefasst:

"Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG - insbesondere die Zulageberechtigung - werden grundsätzlich im Wege des Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die ZfA überprüft."

Die Randziffer 306 wird wie folgt gefasst:

"Ergibt die Prüfung der ZfA nach § 91 Abs. 1 EStG eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, teilt die ZfA dies dem Finanzamt mit. Der Einkommensteuerbescheid oder die gesonderte Feststellung (§ 10a Abs. 4 Satz 1 EStG) sind daraufhin insoweit nach § 91 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG zu ändern, sofern diese Mitteilung materiell-rechtlich nicht fehlerhaft ist. Die Mitteilung stellt keinen Grundlagenbescheid dar (BFH-Urteil vom 8. September 2020, BStBl II).

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf bereit.

BMF online
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