Steuerliche Neuregelungen zum 1.1.2012 (Teil 1)
Ab dem 1.1.2012 müssen Eltern nicht mehr die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen, sonder nur noch die Aufwendungen an sich belegen. Damit reduziert sich der Nachweis- und Erklärungsaufwand bei der "Anlage Kind" zur Einkommensteuererklärung. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr und Kind werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt. Mögliche Wirkungen, die durch die Bezugnahme außersteuerlicher Regelungen auf steuerliche Bezugsgrößen entstehen könnten, z.B. bei der Berechnung der Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagesstätten, werden durch eine gesetzliche Klarstellung vermieden.
Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich
Nach der ab 2012 geltenden Neufassung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmen. Dies erspart den Eltern zukünftig umfangreichen Ermittlungs- und Erklärungsaufwand beim Kindergeldantrag sowie bei der Einkommensteuererklärung. Außerdem wird auf die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes ab 2012 verzichtet.
Änderung bei der Berechnung der Entfernungspauschale
Ab 2012 müssen bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr, ist ein Nachweis erforderlich.
Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung
Beträgt die ortsübliche Miete bei dauerhafter Vermietung nicht weniger als 66 %, wird grundsätzlich ohne Totalüberschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt und die Vermietung einer Wohnung als vollentgeltlich angesehen. Hierdurch sollen Streitigkeiten hinsichtlich der bislang nach BFH-Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung bei einem Mietzins zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der ortsüblichen Miete vorzunehmenden Totalüberschussprognose vermieden werden.
Änderung bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens
Zukünftig werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt. Insoweit entfällt künftig die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Übertragung der Freibeträge für Kinder
Die Möglichkeit, sich den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils übertragen zu lassen, wird nunmehr um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Diese Erweiterung wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus. Künftig kann sich der Elternteil, der ein behindertes Kind betreut und für dessen Unterhalt überwiegend allein aufkommt, neben dem Kinderfreibetrag auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen.
Außerdem kann der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, künftig die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.
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