Steuerliche Neuregelungen zum 1.1.2012 (Teil 2)
Werden Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge oder Kirchensteuer erstattet, ist der Erstattungsbetrag mit den im Veranlagungszeitraum getätigten gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Der Differenzbetrag ist dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Sind die Erstattungen höher als die Aufwendungen, ergibt sich ein sog. Erstattungsüberhang. Die Neuregelung ab 2012 soll künftig ein "Wiederaufrollen" der Steuerfestsetzungen aus den Vorjahren vermeiden und somit die Steuerpraxis erleichtern.
Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens
Zukünftig soll der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen können. Man spricht daher von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - kurz ELStAM oder auch elektronische Lohnsteuerkarte. Die gesamten lohnsteuerlichen Verfahrensregelungen wurden an den dauerhaften Betrieb dieses neuen Verfahrens angepasst. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug nach dem neuen Verfahren sind damit geschaffen.
Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich allerdings aufgrund nicht vorhersehbarer technischer Schwierigkeiten. Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1.1.2013 geplant.
Steuerfreiheit der Sozialversicherungsrenten an Verfolgte nach § 1 BEG
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Verfolgte i.S.d. § 1 BEG werden steuerfrei gestellt, wenn sie auf Anrechnungszeiten zum Ausgleich von Schäden in der Sozialversicherung für Zeiten der Verfolgung bzw. auf Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto während der Verfolgungszeit beruhen. Zur Kompensation von Nachteilen in der Altersversorgung werden Personen, die nationalsozialistischem Unrecht ausgesetzt waren und als Verfolgte i.S.d. § 1 BEG anerkannt sind, sozialversicherungsrechtliche Anrechnungszeiten gewährt. Dabei handelt es sich nicht um Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleistungen, sondern um die Kompensation eines für die Verfolgten entstandenen Nachteils in der Alterssicherung.
Riester-Förderung: Mindestbeitrag für mittelbar Zulageberechtigte vorgesehen
Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulageberechtigung weitgehend zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 € vorgesehen. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen in Kürze über die Neuregelung informiert.
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages
Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 auf 1.000 € macht für Arbeitnehmer das Sammeln von Belegen und Einzelnachweisen der Werbungskosten in der Steuererklärung entbehrlich. Bei der Anhebung des Pauschbetrages handelt es sich zwar um eine Maßnahme, die bereits rückwirkend für das Jahr 2011 greift, allerdings sind die Wirkungen für den Haushalt erst für 2012 wirksam.
Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
Durch Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung wurden die bisher sehr hohen Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen erheblich herabgesetzt und liberalisiert. Der Gesetzgeber hat insbesondere auch darauf geachtet, die elektronische Rechnungsstellung technologieneutral auszugestalten. Der Rechnungsaussteller ist frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat.
Der Vereinfachungseffekt für den Unternehmer besteht darin, dass er zukünftig auf aufwendige Signatur- oder Datenaustauschverfahren verzichten kann. Stattdessen kann er auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen, die er bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung seiner Zahlungsverpflichtungen verwendet. Für die Verwaltung ist die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung nicht mit Verwaltungsmehraufwand verbunden. Wegen der enormen Bedeutung sind die Änderungen bereits rückwirkend zum 1.7.2011 in Kraft getreten.
Dauerhafte Fortführung der erhöhten Umsatzgrenze von 500.000 € bei der Ist‑Versteuerung
Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten maßgebliche Umsatzgrenze wurde zum 1.7.2009 bundeseinheitlich auf 500.000 € angehoben. Die Maßnahme war ursprünglich bis zum 31.12.2011 befristet. Sie wird nunmehr auf Dauer beibehalten.
Linkhinweis:
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