Steuerliche Neuregelungen zum 1.1.2012 (Teil 3)
Mit Wirkung vom 1.1.2012 werden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit dem 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (sog. "ATLAS-Ausfuhr") angepasst. Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen: Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sog. Gelangensbestätigung zu führen.
Beschränkung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte
Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte beim Finanzamt, etwa im Vorfeld einer Investitionsentscheidung, wird auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt. Bei Bagatellfällen (Gegenstandswert unter 10.000 €) wird künftig auf eine Gebührenerhebung verzichtet.
Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Die für die Verschonung unternehmerischen Vermögens wichtigen Werte der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und der Summe der innerhalb des maßgebenden Lohnsummenzeitraums gezahlten Löhne und Gehälter sollen gesondert festgestellt werden. Gleiches gilt für die Angaben zum Verwaltungsvermögen und zum jungen Verwaltungsvermögen. Obwohl sich das Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wegen des Vermittlungsverfahrens verzögert hat, wurde daran festgehalten, die Änderungen erstmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.6.2011 entsteht.
Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch überproportionale Einlage einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, gilt als Schenkung. Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften führen zu freigebigen Zuwendungen, soweit sie nicht betrieblich veranlasst sind und soweit an den Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind.
Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist.
Änderungen des Bewertungsgesetzes
Die Vorschriften über die gesonderten Feststellungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wurden aus Gründen der Praktikabilität und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung weiter präzisiert, insbesondere wurde klar gestellt, dass Beteiligter am Feststellungsverfahren auch der Steuerschuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem ErbStG bzw. der Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG ist. Obwohl sich das Inkrafttreten der Änderungen verzögert hat, wurde an der im Gesetzentwurf vorgesehen erstmaligen Anwendung auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 festgehalten.
Um die Ermittlung des gemeinen Werts bebauter Grundstücke im Sachwertverfahren zu gewährleisten, werden die Regelherstellungskosten an Hand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes an die Entwicklung der Baupreise angepasst.
EU-Beitreibungsgesetz
Das EU-Beitreibungsgesetz setzt die EU-Beitreibungsrichtlinie in deutsches Recht um und löst damit das EG-Beitreibungsgesetz ab. Mit dieser Richtlinie wird EU-weit der OECD-Standard für Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke umgesetzt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass auch Bankauskünfte erhältlich sind. Zudem werden alle juristischen und natürlichen Personen in der EU von den Regelungen erfasst. Gleichzeitig wird der ständig zunehmenden Vielfalt an Rechtsvereinbarungen, unabhängig davon ob es sich um herkömmliche Instrumente wie Trusts und Stiftungen oder um neue rechtliche Konstruktionen handelt, Rechnung getragen.
Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung eines einheitlichen Vollstreckungstitels. Dieser stellt für die Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten nunmehr die Vollstreckungsgrundlage dar und muss nicht durch einen besonderen Akt im anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Außerdem wird der Geltungsbereich der Beitreibung auf alle Steuern und Abgaben erweitert, der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wesentlich erweitert und vereinfacht, ein wirksameres Beitreibungs- und Sicherungsverfahren geschaffen und das Zustellungsverfahren vereinfacht.
Linkhinweis:
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