Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse
Kurzbesprechung
BFH v. 11.7.2024 - VI R 35/21
AO § 37, § 150 Abs 1 S 3, § 168 S 1, § 218
EStG § 1 Abs 4, § 10 Abs 1 Nr. 4, § 19 Abs 1 S 1 Nr. 1, § 38 Abs 1 S 1, § 41a Abs 1 S 1, § 49 Abs 1 Nr. 4 Buchst b
GG Art 140
WRV Art 137 Abs 3, Art 137 Abs 5 S 1, Art 137 Abs 6
Der Steuerpflichtige ist römisch-katholischer Priester und im Auftrag des Bistums in der Föderativen Republik Brasilien (Brasilien) als Gemeindepfarrer tätig. Er hat keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).
Im Rahmen einer beim Bistum durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass der vom Bistum gezahlte Arbeitslohn des Steuerpflichtigen für dessen Tätigkeit in Brasilien ab dem 01.01.2006 der inländischen Lohnversteuerung unterliege, weil das Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien am 31.12.2005 außer Kraft getreten sei.
Infolge der Prüfungsfeststellungen behielt das Bistum unter anderem in den Jahren 2011 bis 2016 (Streitzeitraum) vom Gehalt des Steuerpflichtigen Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I ein und führte die einbehaltenen Beträge an das Betriebsstättenfinanzamt ab.
Der Steuerpflichtige legte gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen des Bistums von Dezember 2010 bis Dezember 2016 jeweils Einspruch ein. Die Einsprüche gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen Dezember 2010 bis Oktober 2015 und Januar 2016 bis Dezember 2016 verwarf das FA als unzulässig. Die Einsprüche gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen November 2015 und Dezember 2015 wies es als unbegründet zurück. Der Steuerpflichtige erhob hiergegen keine Klage.
Er begehrte vom FA allerdings die Erstattung der vom Bistum im Streitzeitraum von seinem Arbeitslohn einbehaltenen und abgeführten Lohn- und Kirchensteuern sowie des Solidaritätszuschlags. Das FA erließ daraufhin einen Abrechnungsbescheid, mit dem es den Erstattungsanspruch auf 0 € feststellte. Den Einspruch des Klägers wies das FA als unbegründet zurück. Entsprechend entschieden auch das FG und nachfolgend im Revisionsverfahren auch der BFH.
Der Steuerpflichtige hatte keinen Anspruch gegen das FA auf Erstattung der für den Streitzeitraum entrichteten Lohnsteuern und Nebenabgaben. Denn die entsprechenden Steuern wurden aufgrund der Lohnsteuer-Anmeldungen des Bistums und damit mit Rechtsgrund gezahlt.
Der Steuerpflichtige war mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die er im Streitzeitraum vom Bistum bezogen hat, jedenfalls gemäß § 1 Abs. 4 EStG und § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG beschränkt steuerpflichtig. Das Bistum war folglich gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten und an das FA abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss.
Der BFH entschied, dass die Kasse des Bistums, die den Arbeitslohn des Steuerpflichtigen gezahlt hatte, eine inländische öffentliche Kasse ist.
Der inländischen Besteuerung stand im Streitfall auch Abkommensrecht nicht entgegen. Denn im Streitzeitraum bestand kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Brasilien mehr.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO § 37, § 150 Abs 1 S 3, § 168 S 1, § 218
EStG § 1 Abs 4, § 10 Abs 1 Nr. 4, § 19 Abs 1 S 1 Nr. 1, § 38 Abs 1 S 1, § 41a Abs 1 S 1, § 49 Abs 1 Nr. 4 Buchst b
GG Art 140
WRV Art 137 Abs 3, Art 137 Abs 5 S 1, Art 137 Abs 6
Der Steuerpflichtige ist römisch-katholischer Priester und im Auftrag des Bistums in der Föderativen Republik Brasilien (Brasilien) als Gemeindepfarrer tätig. Er hat keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).
Im Rahmen einer beim Bistum durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass der vom Bistum gezahlte Arbeitslohn des Steuerpflichtigen für dessen Tätigkeit in Brasilien ab dem 01.01.2006 der inländischen Lohnversteuerung unterliege, weil das Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien am 31.12.2005 außer Kraft getreten sei.
Infolge der Prüfungsfeststellungen behielt das Bistum unter anderem in den Jahren 2011 bis 2016 (Streitzeitraum) vom Gehalt des Steuerpflichtigen Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I ein und führte die einbehaltenen Beträge an das Betriebsstättenfinanzamt ab.
Der Steuerpflichtige legte gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen des Bistums von Dezember 2010 bis Dezember 2016 jeweils Einspruch ein. Die Einsprüche gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen Dezember 2010 bis Oktober 2015 und Januar 2016 bis Dezember 2016 verwarf das FA als unzulässig. Die Einsprüche gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen November 2015 und Dezember 2015 wies es als unbegründet zurück. Der Steuerpflichtige erhob hiergegen keine Klage.
Er begehrte vom FA allerdings die Erstattung der vom Bistum im Streitzeitraum von seinem Arbeitslohn einbehaltenen und abgeführten Lohn- und Kirchensteuern sowie des Solidaritätszuschlags. Das FA erließ daraufhin einen Abrechnungsbescheid, mit dem es den Erstattungsanspruch auf 0 € feststellte. Den Einspruch des Klägers wies das FA als unbegründet zurück. Entsprechend entschieden auch das FG und nachfolgend im Revisionsverfahren auch der BFH.
Der Steuerpflichtige hatte keinen Anspruch gegen das FA auf Erstattung der für den Streitzeitraum entrichteten Lohnsteuern und Nebenabgaben. Denn die entsprechenden Steuern wurden aufgrund der Lohnsteuer-Anmeldungen des Bistums und damit mit Rechtsgrund gezahlt.
Der Steuerpflichtige war mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die er im Streitzeitraum vom Bistum bezogen hat, jedenfalls gemäß § 1 Abs. 4 EStG und § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG beschränkt steuerpflichtig. Das Bistum war folglich gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten und an das FA abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss.
Der BFH entschied, dass die Kasse des Bistums, die den Arbeitslohn des Steuerpflichtigen gezahlt hatte, eine inländische öffentliche Kasse ist.
Der inländischen Besteuerung stand im Streitfall auch Abkommensrecht nicht entgegen. Denn im Streitzeitraum bestand kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Brasilien mehr.