28.03.2019

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen: Keine steuerschädliche Verwendung eines Darlehens bei Gewährung eines zinslosen Darlehens

Die Gewährung eines zinslosen Darlehens führt nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung der Darlehensvaluta eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, die die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung zur Folge hat.

BFH v. 25.9.2018 - VIII R 3/15
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht von Zinsen aus den Sparanteilen einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die der Sicherung eines Darlehens dient. Der Kläger schloss im Jahr 1987 bei einer Versicherung eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente mit Kapitalwahlrecht (Rentenversicherung) ab. Im Januar 2008 nahm er bei einer Bank ein Darlehen über 200.000 € auf. Seine Ansprüche aus der Rentenversicherung trat er zur Sicherheit an die Bank ab. Die Darlehensvaluta stellte der Kläger seiner Ehefrau zinslos als Darlehen zur Verfügung.

Nachdem die Bank dem Finanzamt die Sicherungsabtretung der Rentenversicherung angezeigt hatte, stellte das Finanzamt fest, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Rentenversicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig seien. Das Darlehen sei steuerschädlich zum Erwerb einer Forderung verwendet worden.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger, soweit es die hier noch streitgegenständliche Rentenversicherung betrifft, im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die Steuerpflicht der Sparanteile lägen nicht vor, weil die Darlehenszinsen - infolge der zinslosen Weitergabe des Betrags an seine Ehefrau - weder bei ihm noch bei seiner Ehefrau als Werbungskosten abziehbar seien.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug jedoch gegeben. Ein Fall des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 liegt nicht vor.

Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 steuerpflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt werden. Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG 2004 gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder Buchst. b EStG 2004 erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG 2004 abgezogen werden können.

Die im Streitfall abgeschlossene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht stellt zwar eine Versicherung i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 dar, nämlich eine Versicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG 2004, die während ihrer Dauer im Erlebensfall der Sicherung eines Darlehens dient. Ein Fall des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 liegt aber dennoch nicht vor, weil es an der weiteren Voraussetzung, dass die Finanzierungskosten des gesicherten Darlehens Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, fehlt.

Nicht steuerschädlich i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 sind Darlehen, deren Finanzierungskosten unter keinen Umständen zu Werbungkosten oder Betriebsausgaben führen können. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es zwar lediglich darauf an, dass die Finanzierungskosten ihrer Art nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 ist zudem nicht personenbezogen. Steuerschädlich kann vielmehr auch die Verwendung der Versicherung durch und für Dritte sein. Nicht notwendig ist des Weiteren, dass die Betriebsausgaben oder Werbungskosten tatsächlich geltend gemacht werden und sich steuerlich auswirken. Es ist deshalb auch unerheblich, dass Werbungkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung nicht mehr abgezogen werden können. Nicht steuerschädlich sind nach dem Gesetzeswortlaut sowie der eindeutigen Gesetzesbegründung jedoch Finanzierungen, die von vornherein außerhalb der steuerlichen Einkunftsarten i.S.d. § 2 EStG stehen, also insbesondere der Finanzierung von Privatausgaben dienen.

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat aus privaten Motiven seiner Ehefrau unentgeltlich ein Darlehen gewährt. Mangels (angestrebter) Einnahmen - als Grundlage jeglicher Einkommensbesteuerung - liegt insoweit von vornherein keine einkommensteuerbare Tätigkeit des Klägers vor. Seine Refinanzierungskosten stellen unter keinen Umständen Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen einer Einkunftsart, sondern Kosten der privaten Lebensführung dar. Er hat die Rentenversicherung daher nicht steuerschädlich i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 zur Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, verwendet. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 nicht personenbezogen ist, so dass auch die schädliche Verwendung durch oder für Dritte zur Steuerpflicht führt. Die Ansprüche aus der Rentenversicherung haben im vorliegenden Fall nicht der Besicherung eines Darlehens eines Dritten gedient, denn der Kläger hat den besicherten Kreditvertrag selbst abgeschlossen. Die Finanzierungskosten waren somit keine Aufwendungen - und daher auch keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten - der Ehefrau, sondern Aufwendungen des Klägers als Darlehensnehmer.

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