13.10.2022

Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen

Mit BMF-Schreiben v. 27.9.2022 hat die Finanzverwaltung die bisher im BMF-Schreiben v. 5. 8. 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04, BStBl I 2004, 638 geregelten Vereinfachungsregelungen angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.9.2022 - III C 2 - S 7246/19/10001 :002, DOK 2022/0326342

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 12

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegt u. a. die Einfuhr der in Nummer 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Nummer 54 Buchst. c Doppelbuchstabe cc) der Anlage 2 führt Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.

Die (Vereinfachungs-)Regelungen des BMF-Schreibens v. 5. 8. 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04, BStBl I 2004, 638 haben bei ihrer praktischen Anwendung dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die dort genannten (Vereinfachungs-)Regelungen sind daher nicht mehr anzuwenden. In Randnummer 174 Nummer 2 des BMF-Schreibens sind daher die Absätze 1, 3 und 4, sowie die Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu streichen.

In der Folge ist wie bei Goldmünzen auch bei Silbermünzen jeweils zu prüfen, ob es sich um ein Sammlungsstück handelt und die "250 %-Grenze" überschritten ist.

Als Folgeänderung ist in Randnummer 175 des BMF-Schreibens v. 5.8.2004 ferner Satz 4 zu streichen.

Die Regelungen gelten in allen noch offenen Fällen.
BMF online
Zurück