05.07.2013

Straßenbeleuchtung ist nicht von Stromsteuer befreit

Gemeinden und kommunale Versorgungsunternehmen müssen für Strom, den sie für die öffentliche Straßenbeleuchtung beziehen, Stromsteuer entrichten. Dies ist auch verfassungskonform, denn mit der Steuerbefreiung des produzierenden Gewerbes soll nur eine Benachteiligung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und eine Verlagerung von energieintensiven Arbeitsplätzen in das Ausland vermieden werden.

FG Düsseldorf 12.6.2013, 4 K 4017/12 VSt
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Versorgungsunternehmen, das neben der Versorgung der Bürger mit Gas und Strom auch die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Gemeinde übernommen hatte. Dieses bestimmte allerdings auch weiterhin die Neuerrichtung von Beleuchtungsanlagen und deren Betriebszeiten. Das Unternehmen beantragte die Entlastung von der Stromsteuer u.a. für den zur Straßenbeleuchtung eingesetzten Strom. Dies lehnte das Hauptzollamt ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung. Schließlich werden kommunale Stadtwerke oder regionale Energieversorger häufig im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages mit der Stadt oder Gemeinde mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb der öffentlichen Beleuchtung beauftragt. Auf die kommunale Straßenbeleuchtung entfallen dabei regelmäßig mehr als ein Drittel des Energieverbrauchs.

Die Gründe:
Der Beklagte hatte zu Recht die beantragte weitergehende Vergütung der Stromsteuer abgelehnt.

Zwar wird nach § 9b Abs. 1 S. 1 StromStG eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach § 9 Abs. 1 von der Steuer befreit ist. Nach § 9b Abs. 1 S. 2 StromStG wird diese Steuerentlastung jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht nur gewährt, soweit das Licht nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist. Im vorliegenden Fall fehlte es allerdings an einer nachweisbaren Nutzung des von der Klägerin erzeugten Lichts durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes.

Der Gesetzgeber hat seit Anfang 2011 die Gestaltungsmöglichkeiten zum Erhalt von Stromsteuerentlastungen eingeschränkt. So wird bei der Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte und Druckluft durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zusätzlich verlangt, dass die erzeugte Energie nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wird. Dementsprechend kann ein kommunales Versorgungsunternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes zwar für die Gemeinde die Straßenbeleuchtung übernehmen. Genutzt wird die Straßenbeleuchtung der öffentlichen Straßen als Lichterzeugung jedoch von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern, die nicht Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind.

Infolgedessen gibt es auch keine Stromsteuerentlastung. Dies ist auch verfassungskonform, denn mit der Steuerbefreiung des produzierenden Gewerbes soll nur eine Benachteiligung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und eine Verlagerung von energieintensiven Arbeitsplätzen in das Ausland vermieden werden.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf PM v. 4.7.2013
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