Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater pauschalierend mit 50.000 € anzusetzen
BFH 20.6.2011, VII E 11/11Mit Beschluss verwarf der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers als unzulässig und erlegte diesem die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Daraufhin setzte die Kostenstelle des BFH nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, ausgehend von einem Streitwert von 50.000 €, die Gerichtskosten mit 912 € an.
Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Zur Begründung trägt er vor, dass die vom BFH übersandte Kostenrechnung nicht hinreichend bestimmt und der angesetzte Streitwert zu hoch sei. Der BFH wies die Erinnerung zurück.
Die Gründe:
Der der Kostenrechnung zugrunde gelegte Streitwert entspricht dem Gesetz und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater gibt es Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts nach der sich für den Kostenschuldner ergebenden Bedeutung der Sache. Diese richtet sich u.a. nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet. Mit Beschlüssen vom 18.11.2003 (VII B 79/02), vom 4.12.2003 (VII B 12/03) und vom 15.3.2004 (VII B 66/03) hat der Senat entschieden, dass der Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater pauschalierend mit 50.000 € anzusetzen sei.
Ausschlaggebend hierfür ist, dass es bei einer Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu bewahren, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen geht. An diesem Maßstab, an dem sich der Kostenbeamte im Streitfall orientiert hat, hält der Senat fest.
Anhaltspunkte dafür, dass ein besonderer Fall vorliegt, der im Einzelfall eine abweichende Streitwertbemessung rechtfertigen könnte, sind weder zu erkennen noch vom Kostenschuldner vorgetragen worden. Soweit der Streitwertkatalog, auf den sich der Kostenschuldner beruft, für den Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft einen Streitwert von 25.000 € ausweist, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Senats. Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners ist die Kostenrechnung auch hinreichend bestimmt, da aus ihr die Höhe der geschuldeten Gebühr, der Streitwert sowie die maßgebende Nummer des Kostenverzeichnisses ersichtlich sind.
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