Tabak-Scraps unterliegen nicht der Tabaksteuer
FG Düsseldorf v. 8.7.2020 - 4 K 36/18 VTa
Der Sachverhalt:
Die B-Firma in Z-Land mischt unverarbeitete Tabakblätter von verschiedenen Tabakbauern der Sorte Flue Cured Virginia (FCV). Anschließend entrippt und verpackt sie diese in Pakete verschiedener Größen. Sie belieferte u.a. die Klägerin mit sieben Kartons je 175 kg, insg. 1.225 kg, Flue Clured Virginia "Scraps" aus Y-Land, die vom Zollfahndungsamt (ZFA) am 7.2.2017 sichergestellt worden waren. Die Waren befanden sich in einem von dem Prokuristen der Klägerin gefahrenen Kleintransporter.
Das ZFA leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen den Prokuristen ein. Dieser ließ sich im Rahmen seiner Vernehmung dahin ein, dass es sich nicht um Rauch-, sondern um Rohtabak handele, der von der D-Firma in X-Stadt für die Klägerin zu Wasserpfeifentabak hätte verarbeitet werden sollen. Sein Verteidiger legte eine Erklärung eines "Finanzsachverständigen" der Zollverwaltung des Z-Landes vor. Dieser zufolge fällt die entrippte Ware unter die Zolltarifnummer 2401 20 85 10. Es handele sich um rohen, nicht zum Verbrauch bestimmten entrippten Tabak. Das Produkt werde erst in Deutschland zu Pfeifentabak weiterverarbeitet. Erst wenn die Waren unter die Zolltarifnummer (Position - Pos.) 2403 fielen, handele es sich um Akzisegut.
Das Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin und dem Prokuristen als Gesamtschuldnern 26.950 € Tabaksteuer fest. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Tabak-Scraps unterliegen nicht der Tabaksteuer. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 TabStG unterliegen Tabakwaren der Tabaksteuer. Zu den Tabakwaren gehört gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG Rauchtabak in der Form von Feinschnitt und Pfeifentabak. Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um geschnittenen oder anders zerkleinerten oder gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Rohtabak, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist demgegenüber kein Steuergegenstand.
Die Tabak-Scraps stellen keinen Rauchtabak dar. Das Gesetz sieht zwei Tatbestandsmerkmale vor, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit Rauchtabak vorliegt: Zum einen muss der Tabak geschnitten oder anders zerkleinert sein. Zum anderen muss sich der Tabak ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignen. Die Scraps eignen sich aber nicht ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen. Vielmehr stellen die Scraps "anders zerkleinerten" Tabak dar.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Tabak-Scraps weder unmittelbar zum Rauchen in einer Pfeife geeignet sind noch die Eignung zum Rauchen durch einen einfachen nicht-industriellen Bearbeitungsvorgang hätte hergestellt werden können. Das Hauptzollamt stellte darauf ab, dass sich im Internet Anweisungen dafür fänden, wie man Wasserpfeifentabak als Endverbraucher gewissermaßen "mit Hausmitteln" herstellen könnte. Der Senat hält dies nicht für ausschlaggebend. Zwar kommt es nicht ausschließlich auf die konkrete geplante Weiterverarbeitung an. Jedoch können bloß theoretische Weiterverarbeitungsmöglichkeiten nicht für die tabaksteuerliche Beurteilung entscheidend sein.
Darüber hinaus stellt der EuGH bei der Einordnung eines Bearbeitungs-Verfahrens als nicht-industriell darauf ab, ob es sich um einen einfachen oder leicht durchführbaren Vorgang handelt. Der Senat hält den Prozess der Herstellung von Wasserpfeifentabak aus Scraps nicht für einfach oder leicht durchführbar in diesem Sinne. Die Eko-Tabak-Entscheidung (EuGH-Urteil vom 6.4.2017, C-638/15) betraf das Endprodukt des Verarbeitungsprozesses, den Wasserpfeifentabak, der zudem zum Einzelverkauf bestimmt war. Im Streitfall geht es um demgegenüber um das Ausgangsprodukt - den Rohstoff - des Herstellungsprozesses, nämlich um im Wesentlichen unverarbeiteten Tabak, der zudem nicht für den Einzelverkauf, sondern für die industrielle Weiterverarbeitung bestimmt war.
FG Düsseldorf online
Die B-Firma in Z-Land mischt unverarbeitete Tabakblätter von verschiedenen Tabakbauern der Sorte Flue Cured Virginia (FCV). Anschließend entrippt und verpackt sie diese in Pakete verschiedener Größen. Sie belieferte u.a. die Klägerin mit sieben Kartons je 175 kg, insg. 1.225 kg, Flue Clured Virginia "Scraps" aus Y-Land, die vom Zollfahndungsamt (ZFA) am 7.2.2017 sichergestellt worden waren. Die Waren befanden sich in einem von dem Prokuristen der Klägerin gefahrenen Kleintransporter.
Das ZFA leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen den Prokuristen ein. Dieser ließ sich im Rahmen seiner Vernehmung dahin ein, dass es sich nicht um Rauch-, sondern um Rohtabak handele, der von der D-Firma in X-Stadt für die Klägerin zu Wasserpfeifentabak hätte verarbeitet werden sollen. Sein Verteidiger legte eine Erklärung eines "Finanzsachverständigen" der Zollverwaltung des Z-Landes vor. Dieser zufolge fällt die entrippte Ware unter die Zolltarifnummer 2401 20 85 10. Es handele sich um rohen, nicht zum Verbrauch bestimmten entrippten Tabak. Das Produkt werde erst in Deutschland zu Pfeifentabak weiterverarbeitet. Erst wenn die Waren unter die Zolltarifnummer (Position - Pos.) 2403 fielen, handele es sich um Akzisegut.
Das Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin und dem Prokuristen als Gesamtschuldnern 26.950 € Tabaksteuer fest. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Tabak-Scraps unterliegen nicht der Tabaksteuer. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 TabStG unterliegen Tabakwaren der Tabaksteuer. Zu den Tabakwaren gehört gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG Rauchtabak in der Form von Feinschnitt und Pfeifentabak. Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um geschnittenen oder anders zerkleinerten oder gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Rohtabak, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist demgegenüber kein Steuergegenstand.
Die Tabak-Scraps stellen keinen Rauchtabak dar. Das Gesetz sieht zwei Tatbestandsmerkmale vor, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit Rauchtabak vorliegt: Zum einen muss der Tabak geschnitten oder anders zerkleinert sein. Zum anderen muss sich der Tabak ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignen. Die Scraps eignen sich aber nicht ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen. Vielmehr stellen die Scraps "anders zerkleinerten" Tabak dar.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Tabak-Scraps weder unmittelbar zum Rauchen in einer Pfeife geeignet sind noch die Eignung zum Rauchen durch einen einfachen nicht-industriellen Bearbeitungsvorgang hätte hergestellt werden können. Das Hauptzollamt stellte darauf ab, dass sich im Internet Anweisungen dafür fänden, wie man Wasserpfeifentabak als Endverbraucher gewissermaßen "mit Hausmitteln" herstellen könnte. Der Senat hält dies nicht für ausschlaggebend. Zwar kommt es nicht ausschließlich auf die konkrete geplante Weiterverarbeitung an. Jedoch können bloß theoretische Weiterverarbeitungsmöglichkeiten nicht für die tabaksteuerliche Beurteilung entscheidend sein.
Darüber hinaus stellt der EuGH bei der Einordnung eines Bearbeitungs-Verfahrens als nicht-industriell darauf ab, ob es sich um einen einfachen oder leicht durchführbaren Vorgang handelt. Der Senat hält den Prozess der Herstellung von Wasserpfeifentabak aus Scraps nicht für einfach oder leicht durchführbar in diesem Sinne. Die Eko-Tabak-Entscheidung (EuGH-Urteil vom 6.4.2017, C-638/15) betraf das Endprodukt des Verarbeitungsprozesses, den Wasserpfeifentabak, der zudem zum Einzelverkauf bestimmt war. Im Streitfall geht es um demgegenüber um das Ausgangsprodukt - den Rohstoff - des Herstellungsprozesses, nämlich um im Wesentlichen unverarbeiteten Tabak, der zudem nicht für den Einzelverkauf, sondern für die industrielle Weiterverarbeitung bestimmt war.