08.11.2013

Tantra-Massagen sind steuerpflichtig

Eine Einrichtung, die u.a. sog. Tantra-Massagen anbietet, räumt "gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" ein und muss deshalb Vergnügungssteuer zahlen. Auch wenn die Ganzkörpermassagen nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen und Hauptzweck der Massage das ganzheitliche Wohlbefinden ist, so steht doch außer Frage, dass diese Massagen, insbesondere dann, wenn der Intimbereich einbezogen wird, auch "sexuelles Vergnügen" hervorrufen können.

VG Stuttgart 6.11.2013, 8 K 28/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Gewerbe, in dem sie u.a. sog. Tantra-Massagen anbietet. Die Stadt Stuttgart setzte infolgedessen gegen die Klägerin Vergnügungssteuern für die Monate Januar und Februar 2012 i.H.v. insgesamt 840 € fest. Diese Festsetzung stützte die Stadt auf den zum Jahresbeginn 2012 neu in ihre Vergnügungssteuersatzung aufgenommenen Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10, wonach "das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK-, und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen sowie, wenn hierfür ein Entgelt erhoben wird, in Wohnungen (z.B. Terminwohnungen)" der Vergnügungssteuer unterliegt.

Nach Auffassung der Stadt erfüllten die von der Klägerin angebotenen Tantra-Massagen den Tatbestand der "sexuellen Vergnügungen". Dies bestritt die Klägerin. Sie machte u.a. geltend, dass sie Ganzkörpermassagen anbiete, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritus erfolgten. Auch wenn im Rahmen dieser Massagen der Intimbereich mit einbezogen werde, sei Hauptzweck der Behandlung nicht das sexuelle Vergnügen. Hauptzweck der respektvoll durchgeführten Massage sei vielmehr das ganzheitliche Wohlbefinden und eine Form der ganzheitlichen Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre.

Das VG wies die gegen den Steuerbescheid gerichtete Klage ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde allerdings die Berufung zum VGH Baden-Württemberg zugelassen.

Die Gründe:
Die Festsetzung der Vergnügungssteuer für den Betrieb der Klägerin war rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der städtischen Vergnügungssteuersatzung erfüllt waren.

Die Klägerin räumt in ihrem Betrieb "gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" ein. Auch wenn die von ihr angebotenen Ganzkörpermassagen nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen und Hauptzweck der Massage das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre ist, so steht doch außer Frage, dass diese Massagen, insbesondere dann, wenn der Intimbereich einbezogen wird, auch "sexuelles Vergnügen" hervorrufen können. Damit bietet die Klägerin ihren Kunden mit den Massagen aber "die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" und dies auch "gezielt", da es den Kunden jederzeit freisteht, eine Massage unter Einbeziehung des Intimbereichs gegen Entgelt zu buchen. Auf die Frage, ob die von ihr angebotenen Massagen auf das sexuelle Vergnügen fokussiert sind oder nicht, kam es hingegen nicht entscheidungserheblich an.

Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich zudem um eine "ähnliche Einrichtung" i.S.d. Steuertatbestandes. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist nicht etwa so auszulegen, dass hierunter nur "bordellähnliche" Einrichtungen zu verstehen wären. Wäre dem so, würde der Betrieb der Klägerin nicht unter den Steuertatbestand fallen, da es sich bei ihrem Massagestudio unter Zugrundelegung der dahinterstehenden "Philosophie" und des Gesamtkonzepts weder um ein Bordell noch um einen bordellähnlichen Betrieb handelt. Der Begriff "ähnliche Einrichtungen" ist im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Vorschrift vielmehr weiter zu verstehen.

Aufgrund der beispielhaften Aufzählung von "Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs" und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln muss, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, fallen hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führen, ein Entgelt zu entrichten ist. Im Betrieb der Klägerin werden aber gegen Entgelt Dienstleistungen - in Form von Ganzkörpermassagen - angeboten, die zu einem sexuellen Vergnügen führen können.

VG Stuttgart PM v. 7.11.2013
Zurück