Tätigkeit als Auslandskorrespondent im Inland steuerfrei
FG Düsseldorf 19.2.2013, 10 K 2438/11 EDie Klägerin ist Journalistin und war in den Streitjahren als Auslandskorrespondentin in Österreich tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte die Berichterstattung aus Österreich und den angrenzenden Ländern (u.a. Slowenien, Slowakei, Ungarn und Kroatien). Sie arbeitete im Büro der Redaktion in Wien, wo sie auch eine Wohnung unterhielt. Gleichzeitig unternahm sie zahlreiche Dienstreisen in die angrenzenden Länder.
Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Auslandskorrespondentin versteuerte die Klägerin in Österreich. Das zuständige Finanzamt in Deutschland unterwarf die Einkünfte zunächst in vollem Umfang auch der Besteuerung in Deutschland. Nachdem die Klägerin gegen diese Handhabung Einspruch eingelegt hatte, änderte das Finanzamt seine Auffassung. Nunmehr besteuerte es die Einkünfte, soweit diese auf Tage entfallen waren, an denen Dienstreisen in Länder außerhalb Österreichs erfolgt waren. An diesen Tagen habe sich die Klägerin nicht in Österreich aufgehalten, so dass der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Einkünfte der Klägerin aus der Tätigkeit als Auslandskorrespondentin sind insgesamt als in Deutschland steuerfrei zu behandeln.
Gehälter und Löhne sind ausschließlich in dem Staat zu besteuern, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Die Texte und weiteren journalistischen Leistungen wurden ausschließlich in Österreich erbracht. Auch wenn Dienstreisen in andere Länder durchgeführt worden sind, führt dies nicht dazu, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht.
Die Tätigkeit als Journalist ist durch eine umfangreiche Reise- und Recherchetätigkeit geprägt. Käme es auf Dauer und Umfang der Auslandsreisen an, müssten allein für die Frage, wo die Einkünfte zu versteuern seien, taggenaue Aufzeichnungen geführt werden. Das zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen will die Zuordnung des Besteuerungsrechts aber möglichst einfach durch Abstellen auf einen einheitlichen Tätigkeitsort regeln.
Ausweislich der Steuerakten hat Österreich die Einkünfte der Klägerin für ihre Auslandstätigkeit in den Streitjahren vollständig, d.h. einschließlich der Dienstreisen, der dortigen Besteuerung unterworfen.
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